Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 187) 
Allgemeine Instruction 
der Bezirksärzke, ingleichen der Gerichtsärzte und Amtschirurgen. 
J. 
Die Bezirks- und Gerichtsaͤrzte betreffend. 
§9. 1. Der Wirkungskreis eines Bezirksarzkes bestehr in der, vom Staare ihm über- 
tragenen unmirtelbaren Pflege der Landes-Medizinal-Polizey innerhalb seines Bezirks, und 
daher 
1.) 
2.) 
g. 
in landesmedizinalpolizeylicher Aussicht, 
in Leicung und Ausführung landespolizeilicher Veranstaltungen. 
2. Vermöge der landesmedizinalpolizeilichen Aufsicht hat der Bezirksarze 
a.) die in dem Bezirke practicirenden Medizinalpersonen zu beaufsschtigen und daher auch 
b.) 
c.) 
darauf zu sehen, daß die einzelnen Klassen derselben die ihnen in den Mandaten vom 
Zten April 1818., vom 30sten Januar 1819., vom 17ten October 1820. und 
1sten Juni 1824. für ihre Praxis vorgeschriebenen Gränzen nicht überschreiten; 
über Aerzke zweiter Klasse und Chirurgen die F. 10. und 15. des Mandats vom 
1sten Juni 1824. angeordnete Aufsicht zu führen und sie, da nöchig, zurechtzuwei- 
sen. Dagegen hat sich der Bezirksarze in die Praxis und Heilmerhode der Aerzte 
erster Klasse nicht einzumischen. 
Ihm liegt ferner 
die V. 4. des Mandats vom 30sten Januar 1819. sub no. 3. angeordnete Re- 
vision der chirurgischen Offizinen, so wie 
d.) die Aufsicht über die Beobachtung der wegen des Verkaufs von Arzneywaaren und 
Giften bestehenden gesetzlichen Vorschriffen, michin auch eine allgemeine Aufsicht uber 
die Apotheke ob. Er hat diese deshalb fleissig zu besuchen, um sich von der darin 
berrschenden Ordnung, von der Göte der Arzneyen und von der Beobachtung der 
Arzneytaxe zu überzeugen. 
Die dabei bemerkten Mängel hat derselbe, insofern es nicht sofort der Obrigkeic 
zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigende Ungebührnisse sind, abzustellen, jeden- 
falls aber auch davon Anzeige an den Apothekenrevisor zu machen, als welchem die 
in dem Mandate vom 1 Zten September 1768. und dem Generale vom 161en No- 
vember 1805. angeordneten speciellen Visitationen der Apotheker, wiewohl unter 
Zuziehung des Bezirksarztes vorbehalten werden. Jedoch har letzterer die Aufsicht 
über dle Befolgung der von dem Apothekenrevisor gerroffenen Anordnungen zu führen.
	        
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