Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Dem Bezirksarzt liegt ferner ob: 
Zc.) die Aufsicht über die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über das nur in ge- 
wissen Fällen gestattete Selbstdispenstren der Aerzte und Wundärzte; 
f.) die Revision der tokal-Armen= Kranken-Findel= Waisen= und Arbeitshäuser in 
medizinischer Hinsicht, insofern er nicht der Hausarzt dieser Anstalten ist, in welchem 
Falle die obere Medizingl-Polizeibehörde damic einen andern, und zwar einen Kö- 
niglichen Bezirksarzt beauftragen wird; 
g.) die Aufsicht über die Heilquellen; 
) 
h.) die Aufsicht uͤber die Beobachtung des Mandats vom 11ten Februar 1792. und 
des Generale's vom 13ten Februar 1801. 
i.) die Sorge für Abstellung aller Quacksalbereien und von nicht legitimirten Personen 
unternommenen ärztlichen und wundärztlichen Kuren, so wie die Aufsicht auf mag- 
netische und magische Krankenbehandlung; 
k.) die medizinalpolizeiliche Aufsicht auf alle diejenigen Gegenstände, welche für die Ge- 
sundheit der Einwohner seines Bezirks nachtheilig werden können. Z. B. Nahrungs- 
mittel und andere Kram= und Handwerkswaaren; 
I.) die Aufmerksamkeit auf öffenrliche Ankündigungen über medizinische Gegenstände in 
öffentlichen Blättern, so wie die Prüfung solcher Ankündigungen vor dem Abdruck, 
in Gemäsheit der Hesccripte vom 30sten November 1796. und 9ten März 1797. 
und endlich 
m.) die medizinalpolizeiliche Aufsiche in allen vorstehend nicht besonders namhaft gemach- 
ten Beziehungen nach den bereits bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen 
und Verordnungen. 
. 3. Vermöge der, dem Bezirksarzt zustehenden Leitung und Ausführung landes- 
medizinalpolizeilicher Veranstaltungen liege demselben ob: 
a.) die F. 4. des Mandats vom 1 1ien Februar 1792. vorgeschriebene Unterweisung der 
Leichenwäscherinnen, als welche künftighin vor Anstellung einer solchen jedenfalls 
stattfinden soll; 
b.) die Prüfung angehender und ausgelernter tehrlinge der Chirurgen und Apotheker, so 
wie der Apothekergehülfen, nach den Vorschriften des Mandats vom 30sten Januar 
1819., ingleichen die in Gemäsheit des §. 2. der Hebammenordnung vom 2ten 
April 1818. vorzunehmende Prüfung in Bezug auf die Tauglichkeie der zum Unter- 
richte in einer Entbindungsanstalt abzusendenden tehrtöchter; 
Zc.) die — und zwar in Fällen, wo ein Honorar dafür füglich nicht zu erlangen, selbst 
unentgeldliche Berathung angehender Chirurgen und Aerzte, die sich nach Vorschrift
	        
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