Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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des Mandats vom 30sten Januar 1819. 9. 12. und des Mandats vom ssten 
Juni 1824. J. 6. insonderheit aber auch der Aerzee zweiter Klasse, die sich in Ge- 
mäsheic §. 7. des zuletzt gedacheen Mandaks an ihn wenden; 
d.) die Regulirung des Hebammenwesens in der §F. 9. 19. und 22. des Mandats vom 
Zten April 1818. verordnecen Maase; er hat 
Zc.) die medizinalpolizeilichen Vorkehrungen bei ausbrechenden Kontagionen und Epide- 
mieen zu treffen und zu leiten, ohne sich jedoch in das Heilverfahren der Aerzte 
erster Klasse zu mischen; 
I.) die teictung und Besorgung des Impfgeschäfts in der durch das Mandat vom 22sten 
März 1826. bestimmten Maase; 
g.) die schleunige ärzkliche Behandlung der von tollen Hunden gebissenen Personen, so 
wie die Rettungsversuche zur Wiederbelebung von Scheintodten und die Behandlung 
vergifteter Personen, insofern sich dem allen nicht bereits ein anderer legieimirker 
Arze unrerzogen hat, als wozu derjenige, zu dessen Kunde ein Vorfall der Ark ge- 
langt, verpflichret ist. 
§. 4. Der Bezirksarze hat 
a.) die in dem Mandate vom 131en September 1768. F. 3. angeordneren Tabellen 
über die Medizinalpersonen und Anzeigen über das Medizinalwesen seines Bezirks, 
in welchem er wegen seiner Privakpraxis sich selbst aufzuführen hat; 
b.) die in dem Generale vom 10°Februar 1803. vorgeschriebenen Anzeigen und zwar 
die sub a. und b. gedachten Anzeigen am Schlusse jeden Jahres zu fertigen, desgleichen 
Jc.) die durch das Mandake vom 2ten April 1818. §&. 17. angeordneten halbjährlichen 
Tabellen über schwierige Geburksfälle und. 
d.) die durch das Mandat vom 22sten März 1826. F. 12. vorgeschriebenen jöhrlichen 
Impftabellen einzusammeln und in Gemäsheit der deshalb unterm Gren August 1835. 
ergangenen Ministerial-Verordnung die sub a. b. und d. an die Kreiedirectionen, 
die sub c. aber an das Ministerium des Innern unmittelbar einzureichen. 
6. 5. Um sich von dem Zustande des Medizinalwesens in seinem Bezirke fortwährend 
genaue Kenntnis zu verschaffen, hat der Beczirksarzt niche nur jede sich hierzu darbietende 
Gelegenheit zu benutzen, sondern auch denselben regelmässig dergestall zu bereisen, daß er jede 
Ortschaft desselben, sei es nun bei Gelegenheit anderer Verrichtungen oder im Mangel der- 
selben zu irgend einer ihm angemessen erscheinenden Zeic zu diesem Zwecke wenigstens ein- 
mal im Jahre besucht. 
Hierbei hat er mit den Medizinalpersonen, den Obrigkeiten, Gerichtspersonen und Ge— 
meindevorstaͤnden, so wie mit den Geistlichen Ruͤcksprache zu nehmen, uͤber alle medizinal-
	        
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