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polizeilichen Angelegenheiten Erkundigung einzuziehen und mit den Kunstverwandten Bera-
thung zu pflegen.
9. 6. Alle medizinalpolizeyliche Gebrechen, welche dem Bezirksarzt bekannt werden,
sind von demselben, so weit die bestehenden Gesetze oder die Natur der Sache ein unbezwei—
feltes Anhalten zu deren Abstellung darbieten, der Polizeybehoͤrde des Orts, und insofern
die Verschuldung einer Medizinalperson in Frage kommt, derjenigen Behoͤrde, welcher die—
selbe fuͤr ihre Person unterworfen ist, zur Abhuͤlfe und nach Befinden zur Untersuchung
und Bestrafung mitzutheilen.
Dafern aber die Beseitigung des Gebrechens allgemeinere Maasregeln oder eine neue
gesetzliche Verordnung noͤthig zu machen, oder eine einschlagende schon bestehende dergleichen
ihm zweifelhaft zu seyn scheint, hat er sich deshalb, so wie mit gegruͤndeten Beschwerden
über die Saͤumigkeit der Behörden, an die ihm vorgesetzte Behoͤrde zu verwenden.
. 7. Ueber alle Medizinalpersonen seines Bezirks, mithin auch über die Gerichtsärzte
mit Einschlus der von den Bergbehörden angestellten (der Berg= und Hütten-Physici) se
wie rücksichtlich ihrer Civilpraxris auch über die Militairärzte, har der Bezirksarzt Aufsicht
zu führen.
Auch die im F. 2. des Mandats vom 1 sten Juni 1824. bezeichneten Aerzte erster
Klasse haben ihm daher die zu seiner Geschäftsführung erforderliche Auskunft zu geben, und
sind bei allgemeinen medizinalpolizeylichen Vorkehrungen dessen Veranlassungen nachzukommen
schuldig. So wie er überhaupt gegen alle Medizinalpersonen seines Bezirks sich mit Hu-
manität betragen wird, so hat er insonderheic die Aerzke erster Klasse mie Rücksiche auf ihre
gleiche Bildung zu behandeln und bei schriftlichen Berhandlungen sich gegen dieselben des
kommunikativen Styls zu bedienen.
Zurechtweisungen, wozu er nach §. 7. c. gegen die Aerzte zweiter Klasse ermächtigt ist,
bat er denselben nicht zu ertheilen, vielmehr wenn er erfahren sollte, daß ein Gerichtsarzt
oder ein anderer Arzt aus Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit grober, die Gesundheirt oder
das teben gefährdender Fehler oder anderer Pflichtwidrigkeiten sich schuldig gemacht habe,
darüber Anzeige an die vorgesetzte Behörde zu machen.
Das Nämliche hat der Bezirksarzt zu thun, wenn ihm medizinalpolizeiliche Gebrechen in
einem andern Bezirke bekannt werden.
§6. 8. Der Bezirksarzt ist ermächtigt, denjenigen Medizinalpersonen, welche in Erstat-
tung und Einreichung der nach §. 4. und den dort angezogenen Gesetzen ihnen obliegenden
Anzeigen und cabellarischen Arbeiten säumig sind, dieselben bei bis zu 10 Thlr. — —.
zu steigernden Geldstrafen aufzugeben und letztere durch die kompetente obrigkeitliche Behörde
eines Jeden eintreiben zu lassen.
. 9. ODer ummittelbaren Verfügungen an Ortsgerichtspersenen oder andere Unter-
thanen hat sich der Bezirksarzt zu enthalten.