Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Zu gerichesärzelichen einzelnen Verrichkungen requirirte und als Bezirks- oder Gerichts- 
arzt nicht schon angestellte Aerzte müssen jedenfalls als Aerzee erster Klasse und in chirurgi- 
schen und geburtshülflichen Fällen, auch als Chirurgen und Geburtshelfer legitimirt seyn 
und für den jedesmaligen Fall besonders in Pflicht genommen werden. 
§. 42. Es wird erwartet, daß sowohl die Bezirksärzee als die Gerichtsärzte in Be- 
treibung ihrer Privalpraris durch Berufstreue, Uneigennützigkeic, wissenschaftliches Fortschrei- 
ten, durch Menschenfreundlichkeit, besonders auch gegen die Armen, den übrigen Medizinal- 
Personen mit einem guten Beispiele vorangehen, und in schwierigen Fällen andere Kunst- 
verwandte zu Rathe zu ziehen nicht unterlassen und insonderheit bey durch gerichrliche Fälle 
veranlaßten Krankenbehandlungen, wo die Unkosten von dem Beschädiger oder aus öffenk- 
lichen Kassen, oder ven Gemeinden zu tragen sind, diese Kosten nicht eigennützig häufen 
werden. 
d. 13. Bey ihren amtlichen Korrespondenzen und Ausskellung öffentlicher Zeugnisse 
haben sich die Bezirksärzke des ihnen anzuvertrauenden Oienftsiegels zu bedienen. 
#. 44. Die an sie ergehenden Verordnungen, Regquisitionen und Anzeigen, so wie 
die Conzepke der von ihnen auszuarbeitenden Schriften haben sie gehörig aufzuheben und zu 
ordnen. . Diese gehören zur Acten-Repositur der Stelle und sind nebst den ihnen zukom- 
menden Blärtern der Gesetzsammlung, dem Dienfstsiegel, den ihnen etwa zugestellten Büchern 
und Instrumenten dem Nachfolger auszuantworten. 
. 15. Die amtliche Wirksamkeit eines Bezirkoarzkes beschränkt sich in der Regel 
auf die Grenzen des ihnen angewiesenen Bezirks. 
Königliche Bezirksärzte sind aber in Fällen, wo durch zufällige Umstände die Kommu- 
nikation mit dem Wohnorte eines andern Bezirksarztes für den Augenblick unterbrochen, 
oder derselbe nicht sofort zu erlangen seyn sollte, den von den Behörden an sie ergehenden 
Veranlassungen oder Regquisitionen zur Uebernahme eines dringlichen medizinalpolizeylichen 
Geschäfts zu genügen verbunden, eben so, als ob es in ihrem eigenen Bezirke vorsfiele. 
§. 16. Oer Koönigliche Bezirksarzt darf sich ohne Erlaubniß seiner Dienstbehörde 
nicht über drei Tage von dem ihm angewiesenen Wohnorte entfernen. Bei Urlaubsgesu- 
chen hat er Vorschläge wegen Uebertragung seiner Geschäfte zu thun. 
. 17. Die Koöniglichen Bezirksärzte sind zugleich Gerichtsärzte der zu ihren Bezir- 
ken gehörigen Justizämter und Königlichen Gerichte. Die Functkionen als städtische und 
Patrimonialbezirks= oder Gerichtsärzte dürfen sie nur mit besonderer Erlaubnis ihrer Dienst- 
behörde übernehmen. 
Den HKöniglichen Beczirksärzten als Gerichtsärzten der Justizämfrer und Königlichen 
Gerichte sind die daselbst angestellten Amts= und Gerichtschirurgen unterworfen. Sie dür- 
fen sich derselben bei geeigneten, besonders bei chirurgischen Fällen und namentlich bei Sectio-
	        
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