Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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nen, so wie bei Behandlung der in den Frohnvesten der Aemter und Königlichen Gerichte 
befindlichen Inhaftaten, insofern sie in das Gebier der Wundarzneykunst gehört, oder soviel 
die innern Krankheiten anlange, insofern deren Behandlung nach dem Mandate vom 1sten 
Juni 1824. F.#. 12. und 13. dem Wundarzte nachgelassen ist, als Assistenten bedienen. 
§. 18. Jeder Königliche Bezirksarze erhält eine Besoldung und ausserdem wegen des 
Expeditionsaufwandes eine jährliche Aversionalsumme. Er darf daher für seine Geschäfte 
als Bezirksarzk keine besondere Bezahlung, auch keine Entschädigung für die von ihm dabei 
zu unternehmenden Reisen weder für Fortkommen noch an Auslösung verlangen. Seine 
Verrichtungen und Reisen als Gerichtsarze erhält er vergütek, soweit die Vergütungen da- 
für nicht aus Sctaatscassen zu berichtigen sind. In diesem Falle find ihm jedoch die etwa 
von ihm verabreichten Arzneyen und die zu Untersuchungen angewenderen Mittel zu erstatten. 
#. 19. Alle Bezirksärzee haben als solche bei ihrer amelichen Correspondenz Porko- 
freiheir, jedoch auf ihren Briefen und Packeren den Betreff der Sache zu bemerken, auch 
bei dieser Correspondenz des Dienstsiegels sich zu bedienen. 
II. 
Die Königlichen Amts= und Gerichtschirurgen betreffend. 
1. Die Wirksamkeit eines bei einem Justizamte oder Königlichen Gerichte angestell- 
ten Chirurgen erstreckte sich 
a.) auf die Assistenz des Königlichen Bezirksarztes als Gerichtsarztes des Amts oder Kö- 
niglichen Gerichts in geeigneten, besonders in chirurgischen Fällen und namentlich bei 
Sectionen; 
b.) auf die teitung des Verfahrens bei Scheinrodten, Vergifteten, von kollen Hunden 
Gebissenen u. s. w. bis zur Erlangung eines zur innern Heilkunst berechrigeen Arzkes; 
J.) auf Untersuchung und weitere Behandlung von Verhafteten und andere auf gericht- 
liche oder polizeyliche Anordnung zu untersuchenden oder zu behandelnden Personen, 
a.) soweit sie in das Gebiet der Wundarzneikunst gehöre, 
6.) bei innern Krankheiten in den durch das Mandat vom üsten Juni 1824. F.. 
12. und 13. nachgelassenen Fällen, 
d.) auf Besorgung der ihnen von den Justizämtern und Koniglichen Gerichten in ein- 
zelnen zur Wundarzneykunst gehörigen Fällen übertragenen Kuren und Aufträge, 
auch Abgabe der erforderten Gutachten. 
2. Dafur sind diese Chirurgen, ausser den ihnen geordneten Besoldungen, zu ferdern 
berechtige: 
1.) die tarmäsigen Gebühren, jedoch nur in Fällen, wo die Kosten den betheiligten In- 
30“
	        
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