Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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dividuen, Kommunen, oder der Amtslandschaft, oder andern Gerichtsunterthanen, 
oder Patrimonialgerichten zur Last fallen; jedenfalls und sogar aus der Staatekasse, 
wenn von dieser die Kosten zu tragen sind; 
2.) den baaren Verlag für aufgewendete Mittel; 
3.) die Entschädigung für das Fortkommen, insofern ihnen solches niche von den Bezirks- 
ärzten oder von andern Personen in Natur verschafft wird; 
4.) eine tägliche Auslösung von —= 16 gr. —= bei auswärtigen Verrichrungen. 
  
Instruction 
für einen Bezirkskthierarzt. 
#. 1. Der Bezirksthierarzt hat die von der Kreiedirection und den Amrshauprleuten 
in einzelnen Fällen ihm ertheilten Aufträge zu vollziehen, auch den Requisitionen der Jusftiz- 
und Polizeibehörden seines Bezirks Genüge zu leisten, oder, wenn er durch anderweite drin- 
gende Berufsgeschäfte, wohin jedoch seine Privatpraxis nicht zu rechnen, davon abgehalten 
seyn sollce, solches ungesäumt den requirirenden Behörden anzuzeigen. 
Zu dem Bezirksarze stehr der Bezirksthierarzt in gleichem dienstlichen Verhältnis, wie 
die Aerzte zweiter Classe, bleibr jedoch für seine Ansichten und Verfahrungsweisen bei den 
bezirksrhierärztlichen Geschäften veraneworrlich. 
. 2. Der Beczirksthierarzt hat seine Berufsgeschäfte mit Eifer, Pünktlichkeit, Ge- 
wissenhaftigkeit und strengster Uneigennützigkeit zu besorgen. Er darf unter keinem Vor- 
wande von denen, mit welchen er in seinem Amte bei der ihm obliegenden Aufsicht oder 
den ihm ertheilten Aufträgen in irgend eine Beziehung kommt, Geschenke annehmen, oder 
durch die Seinigen annehmen lassen und selbst bei der von einer Behörde ihm übertragenen 
Leitung des Heilverfahrens bei Biehseuchen von den betreffenden Privarpersonen für seine 
dabei gehabten Bemühungen niche anders, als mit Vorwissen der ihn beauftragenden Be- 
börde Bezahlung oder sonstige Vergucung annehmen. 
Er har sich mit der Medizinalgesetzgebung überhaupr, insbesondere aber mit allen den- 
jenigen Gesetzen und Verordnungen bekannt zu machen, welche die Thierheilkunde und die 
Krankheiten und Seuchen unter den Thieren becreffen. 
Er har in seinem Bezirke die allgemeine Aufsscht auf das Beterinärwesen, miehin 
auch auf die, die Thierheilkunst ausübenden Personen zu führen und die vorgeschriebenen 
tabellarischen Anzeigen monatlich an die Kreisdirection zu erstarten. 
. 3. Inobesondere har er auf alle Mängel und Misbräuche bei Behandlung kran- 
ker Thiere, so wie auf sonstige Gebrechen oder ihm thunlich scheinende Verbesserungen in 
Zucht, Wartung, Fürterung und Hufbeschlag landwirthschaftlicher Hauskhiere sein Augen-
	        
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