Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(206 ) 
sen, daß in mehrern Fällen der Zuwiderhandlung die erkennenden Behörden auf den Ver- 
lust der Kosten theils gar nicht gesprochen, theils solchen auf die verdienten Gebühren mie 
Ausschlus des Verlags beschränkt haben. Die Unzulässigkeic dieser letztern Beschränkung 
ergiebt sich sowohl aus der in den angeführten Gesetzen gebrauchtren allgemeinen Bezeichnung 
der Kosten, als aus der Vorschrift des Rescripts, die Gerichtssporkeln bei den auf Ad- 
ministration gesetzten Justizämtern betreffend, vom Züsten März 17 84. unter 1. und 2. 
. (C. A. C. II. T. I. p. 585.) Zu Vermeidung aller Ungleichheit in den Entscheidungen 
werden die erkennenden Behörden angewiesen, den bestehenden gesetzlichen Anordnungen ge- 
nau nachzukommen, und den Verlust der Unkosten mie Einschlus des Verlags bei unterlas- 
sener Liguidirung derselben vor der Actenversendung in allen Jällen auszusprechen, wo die 
Unkosten von dem Angeschuldigeen eingebracht werden können, oder deren Abstattung andern 
Perfonen obliegt. Dagegen mag auf den Verlust der Unkosten nicht erkannt werden, wenn 
die tiquidation derselben wegen notorischen Unvermögens der in Untersuchung befangenen 
Person zur Abencrichtung unterlassen, und dieses zu den Acken bemerkt worden ist. 
Hiernächst ist zu der Kennenis des Juftiz-Ministerium gebracht worden, daß einige Ge- 
richtsbehörden sich für berechtigt halten, in den Jällen, wo sie von einer Criminalbehörde 
aufgefordert werden, in Beziehung auf das unter ihrer Jurisdiction befindliche Vermögen 
eines ver der Criminalbehörde in Untersuchung befangenen und zur Zuchthausstrafe verur- 
kheilten Angeschuldigten die in der Verordnung, die aus dem Vermögen bemittelter Zücht- 
linge oder sonst in gewissen Fällen zu den Kosten ihrer Verpflegung in den allgemeinen 
Strafanstalten zu leistenden Beiträge berreffend, vom 30 fken April 1821. (Gesetzsammlung 
vom Jabre 1821. S. 67.) 9. 2. ei 4. vorgeschriebenen Erörterungen anzustellen, die da- 
durch erwachsenen Unkosten von der requirirenden Behörde erftarter zu verlangen. Oa aber 
dergleichen Erörterungen keineswegs zum Behuf der der Criminalbehörde obliegenden Unter- 
suchung, auch nicht im Interesse dieser Behörde, sondern einer allgemeinen Landesanstalt er- 
lvoelgen, und nach der ausdrücklichen Vorschrift der gedachten Verordnung §. 6. in den Jäl- 
len, wenn das Bermögen, aus welchem der Verpflegungebeitrag für den Sträfling einge- 
brachet werden soll, unter einer andern inländischen Gerichtsbehörde sich befindee, diese auf 
Veranlassung des Richters, der die Untersuchung geführr hat, verbunden ist, die Einziehung 
und Einsendung des Verpflegungsbeitrags an die Serafanstalt selbst zu übernehmen, so ha- 
ben die requirirten Gerichtsbehörden der Abforderung solcher Unkosken, insofern der Sträf- 
ling selbst zu deren Abentcrichtung unvermögend ist, von der Untersuchungsbehörde sich zu 
enthalten. 
Dresden, den 2 7 ten August 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.