(206 )
sen, daß in mehrern Fällen der Zuwiderhandlung die erkennenden Behörden auf den Ver-
lust der Kosten theils gar nicht gesprochen, theils solchen auf die verdienten Gebühren mie
Ausschlus des Verlags beschränkt haben. Die Unzulässigkeic dieser letztern Beschränkung
ergiebt sich sowohl aus der in den angeführten Gesetzen gebrauchtren allgemeinen Bezeichnung
der Kosten, als aus der Vorschrift des Rescripts, die Gerichtssporkeln bei den auf Ad-
ministration gesetzten Justizämtern betreffend, vom Züsten März 17 84. unter 1. und 2.
. (C. A. C. II. T. I. p. 585.) Zu Vermeidung aller Ungleichheit in den Entscheidungen
werden die erkennenden Behörden angewiesen, den bestehenden gesetzlichen Anordnungen ge-
nau nachzukommen, und den Verlust der Unkosten mie Einschlus des Verlags bei unterlas-
sener Liguidirung derselben vor der Actenversendung in allen Jällen auszusprechen, wo die
Unkosten von dem Angeschuldigeen eingebracht werden können, oder deren Abstattung andern
Perfonen obliegt. Dagegen mag auf den Verlust der Unkosten nicht erkannt werden, wenn
die tiquidation derselben wegen notorischen Unvermögens der in Untersuchung befangenen
Person zur Abencrichtung unterlassen, und dieses zu den Acken bemerkt worden ist.
Hiernächst ist zu der Kennenis des Juftiz-Ministerium gebracht worden, daß einige Ge-
richtsbehörden sich für berechtigt halten, in den Jällen, wo sie von einer Criminalbehörde
aufgefordert werden, in Beziehung auf das unter ihrer Jurisdiction befindliche Vermögen
eines ver der Criminalbehörde in Untersuchung befangenen und zur Zuchthausstrafe verur-
kheilten Angeschuldigten die in der Verordnung, die aus dem Vermögen bemittelter Zücht-
linge oder sonst in gewissen Fällen zu den Kosten ihrer Verpflegung in den allgemeinen
Strafanstalten zu leistenden Beiträge berreffend, vom 30 fken April 1821. (Gesetzsammlung
vom Jabre 1821. S. 67.) 9. 2. ei 4. vorgeschriebenen Erörterungen anzustellen, die da-
durch erwachsenen Unkosten von der requirirenden Behörde erftarter zu verlangen. Oa aber
dergleichen Erörterungen keineswegs zum Behuf der der Criminalbehörde obliegenden Unter-
suchung, auch nicht im Interesse dieser Behörde, sondern einer allgemeinen Landesanstalt er-
lvoelgen, und nach der ausdrücklichen Vorschrift der gedachten Verordnung §. 6. in den Jäl-
len, wenn das Bermögen, aus welchem der Verpflegungebeitrag für den Sträfling einge-
brachet werden soll, unter einer andern inländischen Gerichtsbehörde sich befindee, diese auf
Veranlassung des Richters, der die Untersuchung geführr hat, verbunden ist, die Einziehung
und Einsendung des Verpflegungsbeitrags an die Serafanstalt selbst zu übernehmen, so ha-
ben die requirirten Gerichtsbehörden der Abforderung solcher Unkosken, insofern der Sträf-
ling selbst zu deren Abentcrichtung unvermögend ist, von der Untersuchungsbehörde sich zu
enthalten.
Dresden, den 2 7 ten August 1836.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hausmann.