Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

  
für das Königreich Sachsen, 
8t9 Stück vom Jahre 1836. 
  
  
W97.) Verordnung, 
die wegen des Petschirstechens und des Stempelschneidens zu führende 
polizeiliche Aufsicht betreffend; 
vom 15ten September 1836. 
M ehrfache Erfahrungen, insonderheit die Ergebnisse gefuͤhrter Criminaluntersuchungen haben 
die Ueberzeugung begruͤndet, daß es zu Verhuͤtung von Faͤlschungen oͤffentlicher Urkunden, 
Zeugnisse, Pässe und dergleichen, so wie überhaupt für die öffentliche und Hrivar-Sicherheit 
nötbig werde, die Verfertigung der Stempel, Siegel und Perschafte unter 
polizeiliche Aufsiche zu stellen. 
Zu diesem Behuf wird hierdurch vom Ministerio des Innern verordnet: 
4. Die Verfertigung amrlicher Siegel und Stempel, worunter, ohne Unterschied 
zwischen in- und auslaͤndischen, die Dienstsiegel aller hoͤhern und niedern Justiz- und Ver— 
waltungs-Behörden, die Siegel der Communen und der zu Führung eines solchen berech- 
tigten Corporationen, die Joll= und Impoststempel, die Kirchen= Notariaks= und Physicats- 
Siegel gehören, ist, bei Vermeidung nachstehend angedrohetrer Ordnungsstrafen, nur dann 
gestattet, wenn derjenige, welcher ein solches Siegel oder den Stempel bestellt, den hierzu 
erhaltenen Auftrag des Vorstandes der betreffenden Behörde, bei Gemeinde= und Kirchen- 
Siegeln, die Genehmigung des Justizbeamten, Stadtracths, Juftitiars oder Pfarrers, bei 
Corporationen, des Vorstehers derselben, eder des berreffenden Norars, Hysici oder sonsti- 
gen Beamren, mittelst eines schriftlichen Certificats beibringt, insofern nicht die Bestellung 
von den genannten Vorstehern, Geistlichen oder Beamten durch eigenhändige, mit dem amt- 
lichen Siegel versehene, Zuschrife erfolgt. 
2. Der mir der Ferkigung eines amtlichen Siegels oder Stempels beauftragte Pet- 
schaftstecher, Stempelschneider, oder wer sich sonst mit diesen Arbeiten beschäftigt, hat, bei 
Bermeidung gleichmässiger Ordnungsstrafe, den ihm einzuhändigenden Bestellungsschein oder 
die, dessen Stelle vertretende Zuschrift, zuförderst bei der, die Sicherheits-Polizei verwal- 
tenden Ortebehörde vorzuzeigen, diese aber die Aecheheit dieser Bescheinigung zu prüfen, und 
1836. 33
	        
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