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fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
LOHts Stuͤck vom Jahre 1836.
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G62.) Verordnung,
die Bekanntmachung des berichtigten. Jolltarifs auf die Periode der Jahre
1837, 1838 und 1839 betreffend,
vom 1# ten October 1836.
(# .
Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Nach Vorschrift des Zollgesetzes vom Aten December 1833. 9. 14 soll die Erhebungs-
rolle fuͤr den Zoll von fremden ein- und durchgehenden, ingleichen von ausgehenden Gegen—
staͤnden, aller drei Jahre berichtigt und von neuem herausgegeben werden.
Nachdem Wir nun, in Gemeinschaft mit den uͤbrigen Staaten des groͤsseren deutschen
Zoll- und Handelsvereines, auf Grund der bisherigen Erfahrungen den unter A. bei—
liegenden Zolltarif fuͤr die Periode der Jahre 1837, 1838 und 1839 haben zusammen-
stellen und den durch Erweiterung des Zollverbandes herbeigefuͤhrten Verhaͤltnissen anpassen
lassen; so verordnen Wir, daß derselbe vom 1 sten Januar 1837 an, in Kraft treten
und in Gemäsheit desselben der Ein= Durch= und Ausgangszoll für die darin benannten
abgabepflichtigen Gegenstände während gedachter dreijährigen Periode encrichtet und erhoben,
so wie nach den sonst darin enthaltenen Bestimmungen allenrhalben verfahren werden soll.
Der VWollständigkeit wegen und zur Beurtheilung des in den anderen Vereinstaaten
stattfindenden Berfahrens, baben Wir auch diesenigen Bestimmungen, welche die besonderen
1836. 34