Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 230 ) 
Benennung der Gegenstände. 
  
No. 
9 Getreide, Hülsenfrüchte, Sämereien, auch Beeren: 
a) Getreide und Hülsenfrüchte, als: Weizen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemäht#) 
Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen um 
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Anmerk. 1) Auf der Saͤchsisch-Boͤhmischen Grenze gehen die unter a. genannten Getreidearten 
beim Landtransport zu folgenden ermaͤssigten Saͤtzen ein: 
Weizen, Spelz oder Dinkel ,.............................. 
Rog«gen,Bohnen,Erbsen,Hirse,.LinsenundWicken.....,...-......... 
Gerste........................................................ 
Hafer und Heiderrn ............... ».. 
KleiezumLandwikthschafcsbevact-............,............... 
Annierk. 2) Ausser dem Rheinkreise wird in Baiern die Eingangsabgabe nach der Beilage A, 
die Ausgangsabgabe nach der Beilage B. erhoben. 
Anmerk. 3) Hafer in Quantitaͤten unter 8 Dresdner Metzen oder unter einem Preussischen 
Scheffel oder beziehungsweise unter 2 Baierischen Metzen und andere Getreide— 
fruͤchte unter 4 Dresdner Metzen oder unter einem halben Preussischen Scheffel 
oder unter 1 Baierischen Metzen: frei. 
b) Saͤmereien und Beeren: 
1) Anis und Kimellll... · 
2) Oelsaat, als: Hanfsaat, teinsaar und teindorter oder Doder, Mohnsaamen, Rap#, 
Rübesaar ·e % " 22 2 2 2 2 
3) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Saͤmereien; ingleichen 
Wachholderbern. 
Anmerk. Auf einen Dresdner Scheffel Kleesaat können 184 Sächs. (Dresdner) Pfund, au 
. einen Dreussischen Scheffel 95 Preuß. oder 89 Zoll-Pfund, auf ein Baierisches Schäfft 
desgleichen 300 Joll-Pfund mit Einschluß des Sackes gerechnet werden. 
10 Glas und Glaswaaren: 
  
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschrrrrr)r)) 
Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Sächs. oder 3 Saͤchsische 
Preuß. Centner veranschlagt 54 Preussische Kubiffuß. 
GEont: 63 Altbaierische oder 
zu 1 Zoll-Centner m Nheinbaierische 
b) Weisses Hohlglas, ungemusterkes, ungeschliffenes, oder mit abgeschliffenem Boden und 
Rande; ingleichen Fenster= und Tefelglas ohne Unterschied der Farlbe
	        
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