Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

No. 
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Benennung der Gegenstaände. 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren: 
a) Rohes Geerrn . . . ... ............. ....... .. 
b)Gebleichte8odergefärbtesGarn........ ...... .......................... 
c)3wir«n........«...... .................. . 
«(1)GrauePacklemwandundSegeltuch...................... .... 
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, Zwillich und Drillich 
Ausnahme. Rohe ungebleichte teinwand geht frei ein: 
aa. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnisscheine; 
bb. in Preussen: 
üuf den Grenzlinien von teobschüß bis Seidenberg in der Oberlausitz, dann von 
Heiligenstadt bis Nordhausen und an der Grenze der Provinz Westphalen nach Blei 
chereien und geinwandmärkten; 
cc. in Kurhessen: 
auf Erlaubnisscheine nach Bleichereien oder Märkten. 
f Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Arc zugerichcete (apprerirte) auch aus 
gebleichtem Garn gewebte teinwand, Zwillich und Drillich, desgleichen rohes und ¾|b 
bleichtes Tisch= und Handrücherzeug, leinene Kirtel, auch neue Wäsche.. 
60 Bänder, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammercuch, gewebte Kanten, Schnüre, 
Strumpfwaaren, Gespinnst und Tressenwaaren aus Merallfäden und teinen, edoch 
ausser Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl........ 
h) Zwirnspitzen .................. ............. ............. 
Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-)..................... .... 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: 
En——ise—“]ßsr9. 
Anmerk. Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke beim Ausgang über Preussische Seehäfen.
	        
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