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Benennung der Gegenstaände.
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren:
a) Rohes Geerrn . . . ... ............. ....... ..
b)Gebleichte8odergefärbtesGarn........ ...... ..........................
c)3wir«n........«...... .................. .
«(1)GrauePacklemwandundSegeltuch...................... ....
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, Zwillich und Drillich
Ausnahme. Rohe ungebleichte teinwand geht frei ein:
aa. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnisscheine;
bb. in Preussen:
üuf den Grenzlinien von teobschüß bis Seidenberg in der Oberlausitz, dann von
Heiligenstadt bis Nordhausen und an der Grenze der Provinz Westphalen nach Blei
chereien und geinwandmärkten;
cc. in Kurhessen:
auf Erlaubnisscheine nach Bleichereien oder Märkten.
f Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Arc zugerichcete (apprerirte) auch aus
gebleichtem Garn gewebte teinwand, Zwillich und Drillich, desgleichen rohes und ¾|b
bleichtes Tisch= und Handrücherzeug, leinene Kirtel, auch neue Wäsche..
60 Bänder, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammercuch, gewebte Kanten, Schnüre,
Strumpfwaaren, Gespinnst und Tressenwaaren aus Merallfäden und teinen, edoch
ausser Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl........
h) Zwirnspitzen .................. ............. .............
Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-)..................... ....
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation:
En——ise—“]ßsr9.
Anmerk. Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke beim Ausgang über Preussische Seehäfen.