Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Benennung der Gegenstände. 
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Talg (eingeschmolzenes Thierfett) und Stearin. ......,................. 
Thea-(Mineraltheerundanderer)Daggert,gemeine-Pech....-........... 
Toͤpferthon und Toͤpferwaaren: 
a) Toͤpferthon fuͤr Porzellanfabriken. r———— —....—........## 
Anmerk. Porzellanerdez deren Ausfuhr ist im Königreiche Sachsen nicht gestattet; ben 
Eingange hingegen und in den übrigen Vereinstaaten: 
b) Gemeine Töpferwaaren, Fliesen, Schmelzelee.... 
Tc) Einfarbiges oder weisses Fayence oder Steingur, irdene Pfeifen 
4) Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut...... 
e) Porzellan, weisses... ........... r % r„ eeefee".% "·r%% e% 
1) Porzellan, farbiges und weisses mie farbigen Sereifen. , auch * mit Melei 
oder Vergoldung............ ................................ 
9 Fayence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weisses Porzellan und Email i 
Verbindung mit unedlen Mecallen .................................. 
h)DergleicheanerbmdungmttGoldStlber, Platina, Semilor, und anderen feine 
Metallgemischen, ingleichen alles übrige Porzellan in Verbindung mie edlen oder um 
edlen Merallen .—— EIEIIIIII »222222222 2 
Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Eeeiiiml... 
b) Ochsen und Stiere ...... .......... ... 
Anmerk. 1) Pferde und andere vorgenannte Thiere sind zollfrei, wenn aus dem Gebraucke, 
der von ihnen beim Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, dah sie al 
Zug= oder Lastthiere zum Gespann eines Reise= oder Frachtwagens gehören, ode 
zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkomma 
geritten werden müssen. 
Anmerk. 2) Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein. 
c) Kühe ..... ............. ............ . .. . ... 
d) Rinder (Jungrieh). .................... .... 
e) Schweine (ausgenommen Spanferkeh, 
1) gemästerern ..... ............ 
2) magere.................... .... .....
	        
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