Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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b) ebenfalls beim Eingange auf der linken Nheinseice landwärts, 
an der Grenzstrecke von Schusterinsel (Basel gegenüber) in 
südöstlicher Richtung bis Freylassing wieder ausgehen, oder 
welche umgekehrt beim Eingange auf der eben bezeichneten 
Grenzlinie von Schusterinsel bis Freylassing, auf der linken 
beinseite landwärts wieder ausgehen; endlich welche 
C, an den nördlichen Grenzen der Vereinstaaren zwischen dem Rhein und 
der Elbe landwärts eingeführt, und von den Häfen zu Frank- 
furt a. M., Höchst a. M., Mainz oder Biebrich abstrom- 
wärts ausgeführt werden, oder welche umgekehrt aus den Hä- 
fen zu Frankfurt g. M., Höchst a. M. Mainz oder Biebrich 
über die nördliche Grenze des Vereins zwischen dem Rhein und 
der Elbe ausgeführt werden. 
2) Von Waaren, welche 
a) über die Grenzen der Vereinstaaten auf der Linie von Saarbrücken 
bis Basel, dann längs der Schweizerischen und Oesterreichi- 
schen Grenze bis zur Donau, oder stromwärts auf der Donau 
eingehen und innerhalb der ebenbezeichneten Grenzlinie wieder 
gusgehen; ingleichen welche 
b) rheinwärks eingeführt, aus den Häfen in Frankfure a. M., 
Höchst a. M., Mainz oder Biebrich landwärts auf der Grenz- 
linie von Schusterinsel bis Freylassing wieder ausgeführt wer- 
den, oder welche, umgekehrt auf letztgedachter Grenzlinie in 
die Vereinstaaten eingeführt, und von den Häfen zu Frank- 
furt a. M., Höchst a. M., Mainz oder Biebrich stromwärts 
wieder ausgeführt werenn ... 
Vom VWieh, und zwar: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 
Küben und Rinden 
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schaafvieh .. . . .. 
Vom Zoll-Centner. 
Ggr. 
Rtlr. (Sar)l Fl. JXr. 
|#——— 11 
  
(10) 
  
—315 
(42) 
Vom Stück. 
Rtlr. -“½ Fl. 1 xr. 
  
  
  
  
  
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