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14. — 15. Wurtembergischen Pfunden,
14. — 15. Sächsischen (Dresdner) Pfunden,
und
Jollcentner: ·
36. 35. Preussischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28. 25. Baierischen Centnern zu 100 Pfunden,
37. Wuͤrtembergischen Centnern zu 104 Pfunden,
36. 35. Saͤchsischen (Dresdner) Centnern zu 110 Pfunden.
2.) Werden Waaren unter Begleitscheincontrole versendet, oder bedarf es zum Waa—
renverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 14 Ggr. (2 Sgr. oder 7 Kr.)
für ein angelegtes Blei 3 Ggr. (1 Sgr. oder 3 Kr.)
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosien) ist das Nöthige in den Meßordnungen
enthalten. »
Andere Nebenerhebungen sind unzulaͤssig.
3.) a) Die Zoͤlle werden entweder nach dem Bruttogewicht, oder nach dem Nettoge—
wicht erhoben.
inter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in voͤllig verpacktem Zustande,
mithin in ihrer gewoͤhnlichen Umgebung fuͤr die Aufbewahrung und mit ihrer be—
sonderen fuͤr den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport noͤthigen besonderen aͤussern Umgebung wird
Thara genannt.
Ist die Umgebung fuͤr den Transport und fuͤr die Aufbewahrung nothwendig
ein und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup u. s. w. die gewoͤhnlichen Faͤsser
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Thara.
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die kleineren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren noͤthigen Umschliessungen (Flaschen, Papier,
Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittlung des Nettogewichts nicht in
Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der
Waare beigemischt sein moͤchten.
b) Die Zoͤlle werden vom Bruttogewicht erhoben:
1.) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2.) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Sächs-
schen oder Preussischen, oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-
centner nicht uͤbersteigt;
3.) von anderen Waaren, wenn nicht eine Venguͤtung für Thara im Tarif aus-
druͤcklich festgesetzt ist.
2. — 1. Ibeinbaierischem Quintal zu 100 Kilogrammen,