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c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Joll
nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nektogewicht der Verzollung
zu Grund gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nertogewichks ist folgendes zu beobachten:
1.) In der Regel wird die Vergurung für Thara nach den im Zolltarif be-
stimmten Sätzen berechnet.
2.) Gehen Waaren, für welche eine Tharavergücung zugestanden ist, blos in
einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmarten oder
ähnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Sachstschen oder Preusst-
schen und 3.4. Pfund vom Zollcenener für Thara gerechnet werden.
Unter den im Tarif aufgeführren Ballen wird in der Regel eine doppelre Um-
schliessung von dem für einfache Säcke bezeichneren Material verstanden. Auf ein-
fache Emballage ist die Thara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu
verwandte Marerial nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer, als bei
Säcken ins Gewicht fällt.
3.) Es ist der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, de-
ren Verzollung nach dem Mettogewicht stattfindet, den Tharatarif gelten, oder
das Nertogewicht, entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Thara, oder der
lekteren allein, ermicteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nekkogewicht niche ohne
Unbequemlichkeic ermirtelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und
die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Thara nach dem Tarif berechnet und der
Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4.) In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Thara-
satze bemerkbar wird, ist auch die Jollbehörde befuge, die Nectoverwiegung eintre-
ken zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Serassenstrecken (dricce Abtheilung Ab-
schnitt IV.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Gan-
zen berechner werden:
die Traglast eines taftthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
-eeinspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner,
— - zweispaͤnnigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und fuͤr jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Centner mehr.
1836. 39