Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
20|1# Stück vom Jahre 1836. 
G63.) Verordnung, 
die nach §. 213. des Ablösungsgesetzes vom 471en März 1832. von den Hy- 
pothekenbehörden auszustellenden Zeugnisse und die den Specialcommissarien 
rücksichtlich dritter Betheiligter zukommenden Obliegenheiten betreffend; 
vom 1sten Ockober 1836. 
    
      
  
  
Zu Vermeidung der Weitlaͤuftigkeiten und Kosten, welche die 9. 243. des Gesetzes über 
Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten Maͤrz 1832. den Specialcommissio— 
nen uͤbertragene Eroͤrterung der Legitimation der Hauptbetheiligten und der Ermittelung 
dritter betheiligter Personen verursacht, und in Erwaͤgung, daß dieselbe mit leichterer Muͤhe 
und groͤsserer Sicherheit von den Hypothekenbehoͤrden bei Gelegenheit des ihnen nach 
8. 213. gedachten Gesetzes obliegenden Geschaͤfts vorgenommen werden kann, so wie in 
Betracht, daß die Ermittelung der Realglaͤubiger insofern in den mehresten Faͤllen als 
überflüssig erscheint, als ihnen weder gegen die Provocation noch gegen die Ausführung ein 
Widerspruchsrecht zusteht, und, soweit ihnen von der Ablösung zu Wahrnehmung ihrer 
Interessen Nachricht zu geben ist, diese schon durch die nach §. 255. erfolgende öffenrliche 
Aufforderung geschieht, wird mit Allerböchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 
. 1. Anstatt der F. 213. gedachten Gesetzes verordneten Verzeichnisse, haben die 
Hypothekenbehörden künftig, auf Anlangen der Specialcommissionen, vollständige ge- 
richtliche Zeugnisse über die Eigenthumsverhälenisse anzufertigen und demnach in densel- 
ben nicht nur 
a.) diejenigen Personen, welche als Besitzer der bei dem Auseinandersetzungsgeschäft 
betheiligten (berechtigkten oder verpflichteten) Grundstücke, nach den Bestimmungen 
9. 3. und flg. des Gesetzes, zu den Verhandlungen als legitimirt zu betrachten sind, 
aufzuführen; sondern auch 
b.) diejenigen Personen, welche eilwa das Eigenthum daran gerichtlich in Anfpruch ge- 
nommen haben, oder als Wiederkaufsberechtigte betheiligt sind, namentlich mit an- 
zugeben; nicht minder 
1836. 40
	        
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