Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

– 
( 271) 
inne behalten. Eben dasselbe gile von den Erben der Descendenten, insofern letztere nicht 
schon bei tebzeiren von diesem Rechre Gebrauch gemache haben. 
Dagegen findee bei Vermächtenissen und Singularfideicommissen der Abzug des Falcidi- 
schen BViertheils neben dem Pflichtiheile nicht Statt. 
IV. Die Frist für Wiedereinsetzung in den vorigen Stkand läufe, 
1.) wenn die Berletzung, wogegen die Wiedereinsetzung gesucht wird, während der Min- 
derjährigkeir oder der Abwesenheit des Werletzten statt gefunden, ersteren Falles vom 
Einrrice der Volljährigkeic, letzteren Falles von erfolgter Rückkehr anz 
2.) in allen andern Fällen von der starc gefundenen Verletzung an, ohne Rücksicht 
darauf, wenn dem die Wiedereinsetzung Suchenden die Kunde davon geworden; 
insonderheic wird diese Rücksicht auch dann niche genommen, wenn die Einsetzung 
in vorigen Stand für ein Zechtssubjece gesuche wird, dem in dieser Bezlehung das 
Reche der Minderjährigen zusteht. 
3.) Wenn aber der Gegner des Verletzeen das zeitige Gesuch um die Wiedereinsetzung 
arglistigerweise gehindert hat, so ist die Zeit, während welcher dieses Hindernis be- 
stand, von der Verjährungsfrift abzurechnen. 
V. Urkunden, deren Edition eine Parthei von ihrem Gegner oder einem Drieten 
verlangt hat, werden gemeinschaftlich: sobald sie, nach erfolgker Edicion, der Beweisführer 
producirt hat, oder, wenn er selbst bereits früher Abschrifren davon zu den Acten bringen 
lassen, schon von diesem Zeitpuncte an. 
Die Gemeinschaft fällt aber bei Privakurkunden wieder binweg, wenn der Produce 
die Recognition derselben verweigert. ; 
l* 
VI. Die in der I. 17. J. 2. D. de act. emti et venditi enthaltene Bestimmung, 
nach welcher der bei einem Gure vorräthige Dünger, wenn das Gur verkaufe wird, dem 
Käufer gehörk, dafern nicht ausdrücklich ekwas anderes festgesetze worden, oder der vorhan- 
dene Dünger zum Verkauf bestimmt gewesen, ist auch bei der Sonderung des tehns vom 
Erbe und in ähnlichen Fällen anzuwenden; es gebührr also der bei einem tehngute bei dem 
Tode des Besitzers vorräthige Dünger, wenn nicht eine der vorbemerklen Ausnahmen einerict, 
dem Lehnsfolger und niche dem Landerben. 
Dresden, den 6ten August 1836. 
Königlich Sachsisches Oberappellationsgericht. 
D. Schumann. 
Peesch. 
J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.