Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Wahrnehmungen und Encdeckungen Anzeige zu erstarten und an wen er sich zu wenden 
hat, wenn ihm wegen Ausübung seines Berufs und wegen seines Berhaltens dabei, Zwei- 
fel beigehen. 
#. 4. Sodann hart der Commandirke sich unverzüglich an den Ort seiner Bestim- 
mung zu begeben, sich die Grenzen des Districes, über welchen er Aufssche führen soll, 
anweisen zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Oienstverrichtungen ertheilten Anord- 
nungen und gegenwärtiger Instruction pünctlich nachzugehen. 
6. 5. Zu dem Ende hat er sich mit der empfangenen Instruction gehörig bekanne 
zu machen und sich alsbald Belehrung zu erbiccen, dafern ihm ein Zweifel in derselben 
aufstossen sollte. 
Damit er aber auch bei Ausübung seiner Dienftverrichtungen mit um so grösserer 
Zuversicht und Sicherheit verfahren könne, so hat er sich bei der ihm vorgesetzten Behörde 
darnach zu erkundigen, ob und wem vielleicht in dem ihm angewiesenen Oistricte ein Recht 
z. B. in Waldungen, zum eeseholzerholen, Lub= und Sereurechen u. s. w. zustehe. 
. 6. Wegen seiner Dienfkverrichlungen hat er nur von der Behörde Befehle anzu- 
nehmen, unter deren specielle Leitung er gestellt ist; er hac aber auch die Anordnungen die- 
ser Behörde genau und pünctlich zu befolgen und über Alles, was er Nachtheiliges für 
die seiner Aufsicht übergebene, Waldung oder Fluren, oder sonst Verdächtiges wahrnimmt, 
an die ihm vorgesetzte Behörde Anzeige zu erstarten. 
. 7. Den Bereich, in welchem er die Aufsiche führen soll, er bestehe nun in Wal- 
dung oder in Fluren, muß er sowohl bei Tag, wie in der Nacht begehen. 
6. 8. Er muß hierbei fkets vollständig bewaffne#, und, wenn er angewiesen ist, sein 
Feuergewehr geladen zu führen, mit 2 Dutzend Kugelpatronen (der Jäger 2 Dutzend 
Pflasterkugeln) versehen sein. Eine andere Wasse als die Dienstwaffe, wie z. B. eine 
Jagdflinte und dergleichen, darf ein zum Schutz von Forsten, Jagden und Fluren Com- 
mandirter nicht führen; eben so darf er sich auch keiner andern, als seiner gewöhnlichen 
Kugelladung bedienen. - 
5.9.DanaffenundderMunirionifZimGebrauche»wiebeiderVerwahmng 
im Quartier, eine stete Sorgfalt, so wie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine grosse 
Vorsicht zu widmen. 
Tritt die Nothwendigkeit des Eintritts in Haͤuser ein, so muß der Commandirte sein 
Gewehr sorgfaͤltig bei Seite stellen, und moͤglichst im Auge behalten. 
§. 10. Von Patrrouille zurückgekehrt, hat er das Gewehr behusam abzuwischen, so oft 
als esg dessen Reinhaltung erfordere, den Schuß mit Sorgfalt auszujiehen, mindestens aber 
jedesmal das Zündkraue abzuschüccen und ekwas krockenes Werg votzulegen. Oie auegezog- 
nen Kugeln sind zu sammeln und beim Eincreffen bei der Compagnie abzugeben.
	        
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