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. 14. Für gewöhnlich muß der Stein mie dem Pfannendeckel versehen sein.
§. 12. Bei Begehung des, siner Aufsiche übergebenen Bezirks, hat der Comman-
dirte in den Forsten sein Augenmerk sowobl auf Hol,diebe als auf andere Forftfrevler zu
richten.
Unter Holzdieben und Forstfrevlern werden alle diesenigen verstanden, welche sich an
grünem oder dürrem, auf der Wurzel stehendem oder gefälltem, oder vom Winde umge-
brochenem Holze, oder am Reisig, ingleichen an Harz, Moos, Stren oder taub, vergrei-
sen, ohne ein Befugnis dazu zu haben.
. 13. Trift der Commandirke Hohzdiebe, oder Forskfrevler an, so har er sie anzu-
balten, sie nach ihrem Vor= und Zunamen, Stand und Wohnorte zu befragen, ihnen
das ekwa bereits Entwendete wegzunehmen, auch sie durch Wegnahme der Werkzeuge oder
Geräthschaften, womit das Bergehen verübt worden ist, oder durch Wegnahme anderer
Sachen, welche sie bei sich haben, zu pfänden und dafern sie ihm nicht persönlich bebannt find,
sie der nächsten Orts= oder der sonstigen Behörde, welche ihm bei seiner Aufstellung für
diesen Fall bezeichnet worden ist, als Arrestanren zuzuführen.
Gleichergestalt hat der Commandirke diejenigen anzuhalten, zu pfänden und, nach Be-
finden, abzuliefern, welche sich mit einem zum JFällen, Roeden, oder Beschädigen des Hol-
zes dienenden Werkzeuge in der seiner Aufsicht anvertrauten Waldung, ausserhalb eines er-
laubten Weges, betreten lassen, ohne Rücksicht, ob sie von jenem Werkzeuge zum Stehlen
Gebrauch gemacht haben, oder niché, insofern der Betroffene nicht im Sctande ist, sofort
über das Geschäft, welches ihn an den befragten Ort fuͤhrte, glaubhafte Nachweisung zu
geben.
. 14. Oie den Holzdieben oder Forstfrevlern abgenommenen Pfaͤnder sind, wenn
die Holidiebe oder Forstfrevler dem Commandirten persönlich nicht bekannt sind und daher
arretirt werden, mit den Arrestanten zugleich an die Behörde, an welche die Arrestanken
abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Commandirke sich über diese abgelieferten Pfän-
der eine Bescheinigung ertheilen zu lassen.
Die Pfaͤnder von andern, ihm bekannten und deshalb nicht zu arretirenden Holzdie—
ben oder Forstfrevlern, hat er an die ihm vorgesetzte Behoͤrde abzuliefern, an welche er
auch allemal und in jedem Falle uͤber das, was geschehen, chemoͤglichst Anzeige zu erstat—
ten hat.
9. 15. Ist der Holzdieb oder Forstfrevler mit Schießgewehr oder andern zu Ver-
wundung geeigneten Waffen oder Instrumenten versehen, so ist ihm, unter namentlicher
Bezeichnung dieser Instrumente, zuzurufen, solche sofort niederzulegen.
9. 16. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Commandirte sich
damit zu begnuͤgen, gegen denselben in der 9. 13 bestimmten Maase zu verfahren, und
die abgelegten Instrumente oder Waffen an sich zu nehmen und abzuliefern.