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§. 17. 4egt der angerufene Holzdieb oder Forstfrevler zwar die Waffen oder In-
strumente nicht nieder, ergreift jedoch damie die Flucht und giebt dadurch die Absicht zu
erkinnen, sich nicht thätlich widersetzen zu wollen, so hat der Commandirte denselben niche
weiter zu verfolgen.
6 8. Wehnn dagegen der Angerufene die Absiche zu erkennen giebt, sich dem Com-
mandirten mie irgend einer lebensgefährlichen Waffe thätlich zu widersetzen, so soll letzcerer
dem Angetroffenen zurufen: „die Waffe weg, oder ich schieße!“ Hat der Commandirte
diesen Zuruf Dreimal ohne Erfolg wiederholt, so soll er Feuer geben. Bei dem Zurufe
kann der Commandirte auch das lebensgefährliche Instrument namenrlich bezeichnen, und
daher z. B. sagen: „das Beil weg!“ wenn es ein solches ist, welches der Holzdieb bei
sich hat.
I. 19. Der Commandirte ist aber berechtiget, das Feuergewehr auch ohne vorheriges
Zurufen zu gebrauchen, sobald der Holzdieb oder Forstfrevler mit Schießgewehr versehen
ist, und angriffsweise gegen ihn zu Werke geht; hier muß er Gewalt mit Gewale
verireiben.
Erist in diesen, wie in dem Falle §. 1 8. berechtiget, ihn zu verwunden, oder zu Rettung
seines eigenen tebens wohl auch gar nieder zu schiessen.
§. 20. Wenn der Holzdieb oder Frevler gegen den Commandirken zwar angriffsweise
verfährt, jedoch mit Feuergewehr nicht versehen ist, so soll der Commandirte — in-
sofern es ohne Gefahr seines eigenen tebens geschehen kann, — sich hauptsächlich nur des
Basonets bedienen; erice aber für sein eigenes teben Gefahr ein, so ist er ebenfalls befuge,
auf den Angreifenden das Gewehr zu lösen.
§. 21. Widersetzlichkeit gegen die Pfändung, oder gegen die Verhaftung, wird streng
geahndet werden.
§. 22. Trifft der Commandirte gleichzeitig auf mehrere Holzdiebe oder Frevler, so las-
sen sich zwar über sein Verhalten in solchen Fällen, keine bestimmten Worschrifeen geben,
denn er muß dann, nach Maasgabe der Umstände, mie um so grösserer Klugheic und Ent-
schlossenheic handeln.
Aber auch hierbei hat er im Allgemeinen die Anordnungen dieser Instruction zu berücksichtigen.
9. 23. Nimmt der Commandirte wahr, daß in dem, seiner Aufsicht anvertrauten
Bereiche, Enewendungen von Holz oder andern Korstproducten vorgefallen sind, und ent-
deckt er die Spur der Thäter, so har er erstere unaufschieblich weiter zu verfolgen. Ist
das Enewendete von letztern bereits in Gewahrsam gebracht, und finde# er für nothwen-
dig, daß deshalb Haussuchung vorgenommen werde, so har er hierzu, unter Worzeigung
seiner Legirimation, die Ortsgerichten zu requiriren, in deren Beisein die Untersuchung vor-
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