Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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zunehmen und das Entwendete, wenn es aufgefunden wird, so weit thunlich, in gericht— 
liche Verwahrung zu geben. 
Kann er die Thaͤter solcher Entwendungen oder Beschaͤdigungen nicht ausfindig machen, 
so hat er den Vorfall wenigstens alsbald anzuzeigen. 
§. 24. Hiernächst hat der Commandirte, wenn er sein Augenmerk mit auf das un- 
befugte Tragen von Schießgewehr richten soll, hierbei folgende gesetzliche Bestimmungen zur 
Richrschnur seines Verhaltens zu machen: 
a.) Niemandem ist erlaubt, auf Strassen und andern Wegen, Feld und andern Flu- 
ren und überhaupt in der Wildbahn eine geladene Büchse odek Flinte zu führen, dafern 
er nicht an dem Orte, wo er damit betroffen wird, der Jagd berechtiget, oder zur Aufsicht 
auf die Wildbahn angestelle ist, oder von Jagdberechtigten oder dem Aufseher der Wildbahn 
qausdrückliche Erlaubnis dazu erhalten hat. 
Ebenso ist 
b.) das Tragen von ungeladenen Flinken oder Büchsen denjenigen, welche an dem Orte, 
wo sie betroffen werden, weder der Jagd berechtiger, noch über die Wildbahn gesetze find, 
noch von dem Jagdberechtigten oder dem Aufseher der Wildbahn, zu Führung von Schieß- 
gewehr. Erlaubnis haben, nur unrer der Bedingung gestattet, datz sie von dem Gewehre 
bis zu dem davon zu machenden Gebrauche, das Schloß abschrauben. 
§. 25. Triffe daher der Commandirke in dem seiner Aufsicht angewiesenen Bezirke, 
Personen mit Büchsen oder Flinten an, so har er, so fern ihm das Befugnis dieser Per- 
sonen, Schießgewehr in dem Bezirke zu tragen, nicht etwa bereits bekann ist, selbigen zu- 
zurufen, das Gewehr abzulegen, und deren tegieimacion zu verlangen. 
Vermeag sich der Betroffene darüber nicht auszuweisen, so hat der Commandirte das 
Gewehr zu unrersuchen und, wenn es geladen, so wie in dem Falle , wenn es zwar nicht 
geladen, aber das Schloß davon nicht abgeschraube ist, den Betroffenen, wenn er ihm nicht 
persönlich bekannt ist, zu arreriren und an die nächste Behörde nebst dem abgenommenen 
Gewehre abzuliefern. 
Auf Personen, welche auf der gewöhnlichen kandstrasse, mit Büchse oder Flinre ver- 
seben, gerroffen werden, leidet jedoch obige Vorschrift im Allgemeinen, und dafern nicht 
besondere Verdachtsgründe gegen dieselben vorwalten, keine Anwendung. 
6. 26. Weigert sich der Berroffene, das Gewehr vorzuzeigen, oder leister er dem 
Zurufe, solches von sich zu legen, keine Folge, oder hebr er solches, nachdem er es von sich 
gelegt hat, wieder auf, widersetzt er ssch der Pfändung, der Abnahme des Gewehrs, oder 
der Verhaftung, und setzt er sich mit dem Gewehr zur Wehr, so ist dem Commandirten 
unbenommen, auf den Bekrroffenen das Gewehr zu lösen, oder ihm eine Verwundung bei- 
zubringen, folglich Gewale mit Gewalt zu vertreiben, oder allen falls zu Rettung seines eige— 
nen Lebens den Excedenten gar darnieder zu schiessen.
	        
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