Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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§. 27. Ueber alle dergleichen Vorfälle hat der Commandirke der ihm vorgesetzten 
Behörde ohne Verzug Meldung zu machen. 
#. 28. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von aussergewöhnlicher Bedeukung, 
wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünften, Einbrüchen, Diebs= und 
aubgesindel, sowohl zur Kennrnis der nächsten Ortsbehörde, oder des nächsten Gensdarmes 
zu bringen, als auch der ihm vorgesetzten Behörde anzuzeigen. 
Seine Anzeige erfolgt mündlich und zwar sofort unter möglichst genauer Angabe 
der dabei startgefundenen Umstände. Aber auch bei andern Gegenständen, welche die all- 
gemeine Polizei betreffen, muß er aufmerksam sein. 
Wenn er z. B. Verwahrlosung mit Feuer, Beschädigung an Brücken, Scegen und 
Bermachungen bemerkt, so hat er ebenfalls sogleich an die nächste Ortsbehörde es anzuzei- 
gen. Unterläßt er diese Meldung, oder zeigt er dergleichen Vorfälle später an, als es 
bätte geschehen können, so macht er sich einer Oienstvernachlässigung schuldig. 
§. 29. Kann der Commandirke schreiben, so wird es gut sein, wenn er seine münd- 
liche Anzeige auch noch schriftlich erftartet. 
9. 30. In der Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zum Grunde 
liegen, so daß er sie nöthigen Falls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
9. 34. Hat sich der Commandirke, nach den Vorschriften dieser Instruceion, des 
Qechts der Norhwehr bedienen müssen, und einen ihn Angreifenden oder sich ihm Wider- 
setzenden verwundet oder getödtek, so hat er deshalb weder Verantwortung noch Kosten zu 
befürchten, vielmehr zu erwarten, daß er gegen alle Folgen seines gesetzmässigen Verfahrens 
werde geschützt werden. 
. 32. Dem Commandirten wird es zwar zur Pflicht gemache, seine Obliegenheicen 
mir Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Serenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
9. 33. Von der Erfüllung seiner Pflicht darf er sich durch yiches abhalten lassen, 
am allerwenigsten durch Geschenke oder ihm gebotene Vortheile. Er würde hierdurch niche 
nur die Achrung sich verscherzen, die bei der Handhabung seines Berufs erste Bedingung 
ist, sondern auch, nach Maasgabe der in dem revidirten Milikair= Strafgesetzbuche vom 
1 4ten Februar 1835. (Gesetz= und Verordnungsblatt d. a. d. p. 101.) Spho 124. ent- 
baltenen Bestimmung, in schwerere Strafe verfallen. 
§. 34. Wenn an einem Orte mehrere Mannschaft zum Schutz von Forsten, Jagden 
oder Fluren aufgestellt ist, so bleibt der Commandant derselben dafür verantwortlich, daß 
Jeder mit dem Inhalte dieser Instruction völlig vertraut sei. 
Er muß sich durch Prüfung seiner Untergebenen öfters hiervon überzeugen, so wie auch 
auf den guten Zustand der Waffen und der Bekleidung derselben sehen. 
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