(282 )
5 hem 224. tholischen Kirche ankommt, hat in höherer Instanz das apostolische Vikariat zu entschei-
Mandat vom 19. den. Im Uebrigen aber trict die Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in allen
Febr. 1827. cenfur= und preßpolizeilichen Angelegenheiten auch rücksichtlich des Verfahrens des katho-
lisch= geistlichen Consistoriums ein.
es Pirhun §. 21. Alle übrige bisherige Bestimmungen, nach welchen gewissen Behörden und
fugnisse zur Censur. Personen, vermöge ihrer öffentlichen Stellung, die Censur gewisser Fächer und Gattungen
von Druckschriften zustand, werden hiermit aufgehoben.
Censurgebühren.
Censtrreguiatz v. §. 22. Sämmrtliche Censoren haben eine Censurgebühr zu beziehen, welche für den
1½ y. · gedruckten Bogen, so wie fuͤr jede unter einem Bogen betragende Druckschrift oder Num—
Mandat 7, 1“ us- mer einer Zeitschrife, für jetzt auf Zwei Groschen bestimmt bleibt.
Deren Erhebung §. 23. An den Orten, wo Censurcollegien sind, erheben die Centralcensoren ihre
an den Orten der Censurgebühren nicht unmittelbar, sondern es werden dieselben an einen mir deren Ein-
Kreisdirectionen. nahme beauftragten Expedienten des Censurcollegiums berichtigt, der sie von Zeit zu Zeit
an die einzelnen Censoren berechnet.
Verweisung der §. 24. Jeder Buchdrucker ist an die Censoren, an welche er sich zu wenden hat,
ucherueren ihre mit Angabe der unter ihnen stattsindenden Geschäftsvertheilung, namentlich zu weisen. Die
" deshalb in Betreff der Centralcensur mit Erlaß gegenwärtiger Verordnung nöthige Ver-
sügung an die Localobrigkeiten wird aus den Kreiedirectionen, jede künftige aus den Cen-
surcollegien ergehen.
Verpflichtung der §9. 25. Sofort nach Bekann'machung dieser Verordnung sollen alle Buchdrucker
aenen a und künftighin soll ein jeder vor Beginn seines Geschäfts, handschläglich und an Eides-
Censurregulativ v. start darauf verpflichter werden:
Jahre 1779. daß er den die Buchdrucker angehenden Bestimmungen gegenwärtiger Verord-
nung genau nachgehen und insonderheit mit Ausnahme der darin für censurfrei er-
klärten Fälle, nichts ohne die beigebrachte Genehmigung der Censoren, an welche
er werde gewiesen werden, drucken oder durch die Seinigen drucken lassen, auch
vor Empfang des Censurscheines Abdrücke, weder an den Berleger, noch an sonst
Jemanden verabfolgen wolle.
Uebereinstimmung 6. 26. Jeder Buchdrucker ist dafür verantwortlich, daß der Satz und Oruck ge-
des Drucks mit dem nau mit dem vom Censor genehmigten Manuscripte, oder (gedruckten) Satzbogen überein-
“ stimme. Es darf in keiner Druckschrift eine Censurlücke oder irgend eine andere Andeu-
Censurseränderun= tung enthalten sein, daß in Folge der Weisung des Censors eine Veränderung vorge-
gen anzudenten. nommen worden sey.
Strafe der Buch- 6. 27. UUebertretungen des Buchdruckerangelöbnisses, so wie jede Art der Abweich-
krcker broirbee ungen des Abdrucks von dem Manuseripke, oder Satzbogen, wie dessen Abdruck vom
Censor genehmige ist, sind mie Gefängnisstrafen bis zu sechs Wochen, und wenn sise wier