Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Werke in mehrern 33. Ueber Werke, welche in mehrern Theilen, Bänden oder Hesten erscheinen, 
Theilen. ist, wenn diese einzeln und vor Beendigung des ganzen Werks ausgegeben werden sollen, 
zwar nur Ein Verlagschein, wohl aber über jeden einzeln erscheinenden Theil, Band 
oder Heft ein besonderer Censurschein auszustellen. 
Seitschriften. §. 34. Wegen solcher Zeitschriften, zu welchen es einer Concession bedarf, (§. 56.) 
vertritt diese die Stelle des Verlagscheins und miehin auch des Eintrags in das Bücher- 
verzeichnis, die von dem Censor selbst aber zu den einzelnen Heften oder Blättern auf 
das Manuscript oder den Satzbogen ertheilte schriftliche Druckgenehmigung die Stelle des 
Censurscheins. 
Neue Auflagen und §. 35. Die VWeranstaltung unveränderter neuer Auflagen mit inländischer Cen- 
llebersehungen. fur gedruckter Schriften ist zwar bei dem betreffenden Censor anzuzeigen, und demselben 
dabei ein Exemplar der neuaufzulegenden Schrift zur Durchsicht zu überreichen. Dieser 
hat jedoch, wenn ihm nicht in einzelnen ganz besonders gestalteten Fällen ein Bedenken 
dagegen beigeht, welches er sofort dem Censurcollegium zur Präfung und Entscheidung 
vorzutragen har, die Genehmigung dazu, Behufs der Auswirkung des Censurscheins zu 
ertheilen. Censurgebühren sind dafür nicht zu entrichten, wohl aber hat der Censor ein 
Exemplar der neuen Auflage zu empfangen. 
Beränderte neue Auflagen, ingleichen Uebersetzungen, wenn auch mit inländi- 
scher Censur gedruckter Schriften unterliegen den allgemeinen Bestimmungen. 
Drucke für aus- . 36. Denselben Bestimmungen (5.30. bis 33.) unterliegen auch die im König- 
rnre ee reich Sachsen gedruckren Verlagswerke auswärtiger Buchhandlungen; nicht weniger auch 
druckter hiesiger alle im Auslande gedruckee, aber im Verlage einer inländischen Handlung erscheinende 
Verlag. Werke, nur daß bei diesen statt des mit der Oruckgenehmigung versehenen Manuseripees 
ein von dem Censor ausgestelltes Zeugnis, daß er das Buch durchgesehen und unbedenk- 
lich gefunden habe, beizubringen ist. 
Verbot §. 37. Erst nach Aushändigung des Censurscheins darf der Orucker dem Verle- 
des Vertriebs der - - Q„ 
Schrist vor Em, ger, oder sonst Jemandem, Exewplare der gedruckten Schrifr verabfolgen und der Ver- 
pfang des leger sie versenden und vertreiben. 
Censurscheins. 
Ausbewahrung des 6. 38. Die Buchdrucker haben die mic der Druckgenehmigung versehenen Manuscripte und 
Manuseripts. Satzbogen in der Regel nur ein Jahr lang, aber, nach dem besondern Verlangen des 
Censors in einzelnen Fällen, auch zwei bis drei Jahre lang, aufzubewahren. Diese dem 
Drucker ausnahmsweise und nicht ohne erheblichen Grund aufzulegende Verbindlichkeir, 
ist nicht nur in dem Bücherberzeichnisse, sondern auch in dem Censur= und Verlagscheine 
anzumerken. 
Wirkung des Ver- §9. 39. Die Eintragung in das Bücherverzeichnis und der auf Grund derselben bei 
lagscheinz. einem Censurcollegium ausgefertigte Verlagschein, vertrite von nun an die Stelle des
	        
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