Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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lichen Thaͤtigkeit, welche entweder die Verhinderung beabsichtigter, oder die vorlaͤufige Er— 
mittelung begangener Verbrechen, ihrer Urheber, Theilnehmer und Gegenstaͤnde, oder die 
augenblickliche Ergreifung der zur Begruͤndung der Untersuchung erforderlichen Maasre— 
geln bezwecken. 
Privilegiengesuche. §. 55. Gesuche um Privilegien zum Schutze des Eigenthums an Geistes= und 
Kunstwerken aller Arc, insofern dergleichen, der Bestimmung §. 40. und 41. ungeach- 
tet, künftighin noch gewünscht werden, sind bei dem Ministerium des Innern anzu- 
bringen. 
Concession zu Her- 9. 56. Zur Herausgabe einer solchen neuen Zeitschrift, die, vermöge ihrer Ten- 
zusgaber nener denz, nicht blos für die Gelehrtenwelt, sondern für das grössere Publicum bestimmrt ist, 
Mosdat o. v00 Aug. oder welche Politik und Tagsgeschichte und Urtheile darüber in ihren Bereich zieht, bedarf 
1812. II. 2. a#.es auch fernerhin einer Concession. Gesuche darum sind bei der Kreisdirection anzubrin- 
gen, welche sie, mie Abgabe ihres Gutachtens über den jedesmal einzureichenden Plan 
der Zeitschrift und die Persönlichkeit des Redacteurs dem Ministerium des Innern vor- 
tragen wird. #etzteres wird bei Ertheilung einer dergleichen Concession jedesmal den Vor- 
behalt des Widerrufs aussprechen. Weder bei dem Ministerium des Innern, noch bei 
der Kreisdirection sollen dafür Kosten berechnet werden. « 
Verbot des Drucks §. 57. Die Censoren werden die Genehmigung zum Druck einer neuen Zeitschrift 
der Zeitschrift vor der §9. 56. gedachten Art versagen, so lange nicht die Concessson zu deren Herausgabe bei- 
beisebrachter Con= gebracht ist. Sweifel darüber: ob eine solche, nach der Tendenz der Zeilschrift, erforderlich 
*“ sei entscheidet die betreffende Kreisdirection auf Bericht des Censors an das ihm vorgesetzte 
Censurcollegium, dessen Vorsitzender die Frage an die Kreisdirection zu bringen hat. 
Angabe des Redacc 99. 58. Auf jedem Hefte einer Zeitschrife, oder, wenn selbige in einzelnen Blärtern 
teurs und der Druk= erscheint, auf jedem Blatte derselben, ist der Name des verantwortlichen Redacteurs und der 
mror Bondeste= Druckerei, in welcher sie gedrucke wird, anzugeben. 
schluß vom J. 1819. 
7 §. 59. Die Herausgeber von Zeitschriften sind, bei Vermeidung der ihnen zu unter- 
Aufnahme von Be= sagenden Fortsetzung derselben, verbunden, von Behörden oder Privatpersonen Berichtig- 
richtigungen. ungen gegen sie gerichteter Artikel derselben Zeitschrife, und zwar bis zur änge dieses Areikels 
unentgeldlich, insoweit sie aber dieses Maas überschreiten, gegen Bezahlung der von ihnen im 
Allgemeinen bestimmten Insertionsgebühren, und zwar in dem nächsten, nach dem Eingange 
der Berichtigung, zum Druck gelangenden Stücke oder Blatte, aufzunehmen. 
Unterdröckung einer 9. 60. Ulebertretung der in dieser Verordnung enthalcenen Vorschriften, oder der bei 
Zeitschrift. der Concession gestellten besondern Bedingungen, so wie wahrgenommene gemeinschädliche, 
oder gegen den öffentlichen Anstand und die guten Sitten verstossende Tendenz, hat, nach
	        
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