Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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erfolglos gebliebener Verwarnung des Redacteurs, oder nach Befinden, sofort die Unterdrück- 
ung der Zeitschrift zur Folge. 
6 61. Oie teihbibliorheken und eseinstitute für Journale und Zeitungen bleiben, wie Kafsscht boer bol- 
zeither, unter der Aufsicht der Ortsobrigkeiten. Diese baben dazu nur von ihnen für geeignet feinstttute für Jour- 
geachteren Hersonen Erlaubnis zu ertheilen, und dieselben mit Verweisung auf ihre Bürger= nale und Zeitungen. 
pflicht oder handschläglich an Eidesstatt angeloben zu lassen: gerseript ve 11. Tart 
daß sie vollständige Verzeichnisse der von ihnen zum Verleihen angeschafften Bücher Cont. Hig . 
und Zeitschriften allmonatlich bei der Ortsobrigkeit einreichen, und darin nicht ent— 
haltene Schriften nicht ausgeben wollen. 
Die Ortsobrigkeiten haben die auf diese Verzeichnisse ihnen etwa erforderlich scheinenden 
nähern Erörterungen und Verfuͤgungen sofort zu bewirken, ihnen beigehende Zweifel aber 
an die Censurcollegien zu bringen, an welche sie auch die bei ihnen eingehenden Verzeichnisse 
der zum Ausleihen bestimmten Buͤcher und Zeitschriften halbjaͤhrig in den Monaten Januar 
und Juli einzusenden haben. 
Uebertretungen obigen Angeloͤbnisses werden mit Geld- oder Gefaͤngnisstrafen geahndet. 
9. 62. Inhabern von teihbibliotheken und Leseinstituten bleibt es verboten, Zeit- und aeen ae 
andere Druckschriften, anders, als auf vorgängige specielle Bestellung, über Land herum= Generale v. 2. Oct. 
tragen zu lassen. Die Sendungen sind mit der Adresse der Besteller zu versehen, und von 1)00. 1. (C0- 
dem Verleiher zu verstegeln. Die Rücksendungen duefen die von dem Verleiher umher- Oberamtspatent vem 
. , .., . em 790. 
gesendeten Boten nicht anders, als versiegelt und mit der Adresse des Leihinstituts versehen, “ 5 . 
annehmen. 
Uebertretungen dieses Verbots werden mie Confiscation der Schriften und Geldbussen 
bestraft. 
63 Di O b f o Aufsicht auf die auf 
. 63. ie Orksobrigkeilen haben auch fernerhin darüber Obsicht zu führen, daß auf Märkten ausgebote= 
den Wochen= und Jahrmärkten nur im Inlande gedruckte und censirte Volkschriften, auf nen Volkschriften. 
welchen der Name des Oruckers und der Druckort angegeben ist, feilgeboten werden. Alle 16 eneral 17- at. 
andern sollen sofort confiscirt, und die Verkäufer überdies mir Geld= oder Gefängnisstrafen Conb 1/.,7 . 
belegt werden. «« 
— 
« " Eintritt der durch 
9. 64. Die durch diese Verordnung bestimmte neue Organisation und Wirksamkeit diese Verordnung be— 
der Censur= und Preßpolizeibehörden tritt mit dem 1sten Jannar künftigen Jahres ein. stimmten Organis- 
tion der Behörden 
" # für das Preßwesen. 
§. 65. Sofort nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung in dem Gesetz= und . 
Anzeige wegen der 
Verordnungsblatte, haben saͤmmtliche Obrigkeiten der Orte, wo sich Buchdruckereien und litho- bestellien Localcen= 
graphische Anstalten befinden, anzuzeigen, wen sie zu Localcensoren bestellt haben, und diese soren.
	        
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