Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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der Abdruck solcher Schriften, einzelner Aufsaͤtze oder Stellen, in welchen eine leidenschaftliche Tons Behand— 
und unanstaͤndige Sprache herrscht. ung. 
§. 4. Schriften von revolutionärer Tendenz dürfen nicht gedruckt werden. Nichts ist ½ (in pohltissher 
zum Abdruck zu lassen, wodurch die Sicherheir und Würde des Königlichen Hauses, des Deuckh galg- guen 
Staats, des deutschen Bundes und seiner einzelnen Staaten, so wie anderer befreundeter den dürfe? 
Negierungen, besonders ihrer regierenden Häupter verletzt, oder die Erhaltung des Friedens a.) im Allgemeinen. 
und der innern Ruhe in Deutschland gefährdet wird. 
§. 5. Allen Schriften, Artikeln und Aufsätzen, welche einen andern Bereinigungs- 
punkt für die gesammte deutsche Nation bezwecken, als den in der Gründung des deutschen 
Bundes gegebenen, oder die auf eine demokratische Umgestaltung der Bundesverhälenisse hin- 
wirken, muß die Druckerlaubnis verweigert werden. Dasselbe gilt von solchen Schriften, 
welche den Umsturz der Verfassung oder des öffentlichen Rechtszustandes bezielen. 
#. 6G. Nach Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 21. October 1830. werden die b.) specielle Vor- 
Censoren angewiesen, bei Zulassung von Nachrichten über stategefundene aufrührerische Be- Fchee nbee 
wegungen mit Vorsicht und Vergewisserung der Quellen, woraus sie geschöpfe sind, zu Werke *6 
zu gehen. 
I. 7. Nachrichten über ständische Verhandlungen anderer deutscher Staaten sind in 
Jeitungen und periodischen Schriften, nur insoweit zuzulassen, als sie aus den öffenrlichen 
Blärtern und aus den zur Oeffentlichkeie bestimmten Acten des betreffenden Bundesftaates 
entlehne sind, und die Quelle angegeben ist, aus welcher dergleichen Berichte und Nachrichten 
geschöpft find. 
Was in moralischer, 
9. 8. Michts darf gedruckt werden, was gegen Zucht, Sicte und äussern Anustand ist, religiöser und kirch- 
was das religide= und kirchlich= Heilige herabwürdigt, oder Spannung und gegenseitige Un= licher Hinsccht nicht 
duldsamkeit zwischen den verschiedenen Confessionen aufregk. zum Hacke zu las- 
# 9. Mir der Beobachtung vorstehender Vorschriften ist es bei der Censur einer Berücksichtigung, 
Schrift um desto genauer zu nehmen, je grösser und gemischter das Publicum ist, für welches fur „weschrs= Hutl, 
sie ihrer Sprache und Form, so wie ihrem Tone nach, bestimmr ist. miroeirn 
geschrieben sei. 
#. 10. Eine besonders vorsichtige Beurkheilung ist anzuwenden bei Zeitungen, Zeic- 
und Ilugschriften politischen Inhalts, ingleichen bei Volks= und Jugendschriften. Am we- 
nigsten ist dagegen die Schreibefreiheic bei eigentlichen gelehrten und wissenschaftlichen Werken 
zu beschränken, besonders bei denen, welche in einer nur den Gelehrten oder höher Gebildeten 
verständlichen Sprache geschrieben sind, und bei Schriften, welche sich blos in dem Gebiete 
wissenschaftlicher Forschung und ruhiger Erörterung halten. 
. 11. Oie Censoren periodischer Bläccer haben den Abdruck aller solcher Aeusserun= Berücksichtigung 
gen zu hindern, in welchen für sie erkennbare Injurien enthalten sind, und worin Angriffe der Privatehre und 
1836. 43
	        
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