Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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des Dons beillrthei= auf die Persönlichkeit und das Privatleben des Einzelnen vorkommen. Aber auch Urtyelle 
len isch lche uͤber irgend eine Art von oͤffentlicher Wirksamkeit duͤrfen nur dann gedruckt werden, wenn 
sie ohne Gehaͤssigkeit, Leidenschaftlichkeit und Verletzung des Anstandes geschrieben sind. 
Information der #. 12. Insosern es bei der Beurtheilung der Zulaͤssigkeit einzelner Aeusserungen auf 
wesen Bekanntschaft mit solchen thatsächlichen Verhälenissen ankomme, welche ihrer Natur nach 
Verhältnisse und auf den Grrichts= und Polizeibehörden bekannc seyn müssen, haben die Censoren diese um Mir- 
vorgengeim Gre theilungen darüber anzugehen. 
der Verwaltung. Auch werden den Censoren von Zeit zu Zeit diejenigen Vorgänge im öffentlichen teben 
und der Verwaleung mitgetheile werden, welche auf Verwaltung der Censur von Einfiuß 
seyn können. 
Oeffentliche Aufrufe 6 13. Oeffentliche Aufrufe zur Mildehätigkeic, dürfen nicht ohne beigebrachte Geneh- 
zur Mildthätigkeit. , , , ».. 
migung der Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk sich die zur Unterstuͤtzung empfohlenen 
Huͤlfsbeduͤrftigen befinden, (in Dresden und Leipzig der betreffenden staͤdtischen Behoͤrden) 
abgedruckt werden. 
Oeffentliche Ausbiet- Zu Ausbiekungen von Loosen zu unerlaubren in= und ausländischen Lotterien und Ausspfel- 
uha Soer er ungen, wozu insonderheit auch die sogenannten Promessenscheine gehdren, haben die Censoren 
die Duuckerlaubnis gar nicht, und zu Feilbietungen von Heilmitteln nur dann zu geben, 
wenn die Genehmigung einer Medizinalpolizeibehörde dazu beigebracht wird. Iindek ein 
Censor in einem Bucherauctionscataloge, oder dem Cataloge einer kteihbibliothek, oder eines 
Antiquars die Titel anstössiger Schriften, so hak er diese zu streichen und bei der betreffenden 
Orksobrigkeit auf die nöthigen Verfügungen anzutragen, daß dergleichen Schriften hinweg- 
genommen, jedenfalls aber von dem Vertriebe ausgeschlossen werden. 
Verfahren bei Be- §. 14. Oie Censoren haben jedesmal zu erwägen, ob einer ganzen zur Censur vorge- 
sürciung uund zuert legten Schrift, oder nur einzelnen Theilen und Stellen derselben, die Druckerlaubnis zu 
örgeschäfte # versagen, und eine Sichtung des Unzulässigen vom Zulässigen möglich ist. tetztern Falles 
sind die unzulässig befundenen Stellen genau anzugeben. Oeren Streichung und Abän- 
derung ist aber den Verfassern und deren Stellvertretern in der Regel lediglich zu überlassen; 
doch bleibt es Sache freier Vereinigung dieser mit dem Censor, ob und inwiefern letzterer 
selbst Beränderungen vornehmen solle. 
Nur die Censoren periodischer Bläcter dürfen dem von den Redackoren an sie gelangenden 
Wunsche, kleine Veränderungen zu Ermöglichung der Druckerlaubnis, der Kürze halber selbst 
vorzunehmen, sich niche entziehen. Oer Censor ist jedenfalls befuge, leserliche Manufscripee 
oder Abschristen davon zu verlangen. Es ist aber Sache freier Vereinigung, ob Manuseripte 
oder, nach schon bewirktem Saße, Probeabdrücke davon (gedruckte Satzbogen) dem 
Censor vorgelegt werden sollen. Nur wird solchenfalls die Beobachtung des Verbots der 
Censurlücken, so wie aller andern Arten der Andeutung, daßt die Cenfür Abänderungen
	        
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