Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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veranlaßk habe, vorausgesetze. Auch müssen es sich Drucker und Verleger gefallen lassen, 
wenn in Folge des gewährten Verlangens der Satz ganzer Bogen unbrauchbar wird. 
&. 45. Oie Censoren haben, wie auf geführte Beschwerde die Censurcollegien, die Angabe ber Grürte 
•⅞5 D ⁊ Iiner versagte! 
Gründe der verweigerten Druckerlaubnis nur der vorgesetzten Behörde anzugeben, und find Druckgenehulgun 
lediglich dieser dafür veranewortlich. 
Anzeige der Manu- 
§#. 16. Wenn dem Censor Manuscripke, oder in selbigen Seellen von auffallend seripte, wenn die öf- 
böswilliger, oder revolutionärer Tendenz verkommen, so hat er nicht nur den Abdruck zu fentliche Ornung 
verhindern, sondern auch, insofern die öffenrliche Ordnung und Ruhe dadurch gefährdet seins and 
erscheine, dem vorgesetzten Censurcollegium davon-Anzeige zu machen. ä succollsgien. " 
. 17. Oie Censoren dürfen in dieser ihrer öffentlichen Stellung weder mündliche, Ahndung unanstän- 
noch schriftliche unanständige, oder unbescheidene Aeusserungen von den Verfassern und diger Aeusserungen 
Redactoren, oder deren Stellvertrekern sich gefallen lassen; vielmehr sind s#e verpflichret, gegen Censoren. 
davon sofort Anzeige an das Censurcollegium zu machen, welchem obliegt, die polizeiliche, 
oder strafrechtliche Ahndung zu veranlassen. 
9. 18. Sämmtliche Censoren haben die von ihnen zu ertheilenden ZResolutionen Beschleunigung der 
moͤglichst zu beschleunigen und sind dafür den vorgesetzten Behörden verantwortlich. Gensurresolutionen. 
§. 19. Censoren, die durch Saͤumigkeiten in Verwaltung des Geschaͤfts, oder durch geasnn ungeeig. 
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unbegruͤndete Strenge, oder durch Zulassung des Unzulaͤssigen ihren Obliegenheiten nicht “ **P 
genügen, werden darüber nachdrücklich zurechtgewiesen, nach Befinden ihrer fernern Ver= Pslichtwidrigkeiten. 
walkung der Censur enthoben, und bei groben Pflichewidrigkeiten hierüber zu Strafe gezogen 
werden. 
68.) Verordnung 
über den Umfang der Stempelfreiheit in den durch Ablösungen, Gemeinheits- 
theilungen und Grundstückszusammenlegungen veraulaßten Verhandlungen; 
vom 22sten October 1836. 
Zur Erledigung der Zweifel, welche uͤber den Umfang der Stempelfreiheit in den durch 
Abloͤsungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstuͤckszusammenlegungen veranlaßten Ver— 
handlungen vorgekommen sind, und in Beruͤcksichtigung des in der staͤndischen Schrift vom 
28sten October 1834. enthaltenen Antrags, verordnen, mit allerhoͤchster Genehmigung, die 
Ministerien der Finanzen und des Innern, auf den Grund der daruͤber bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften, namentlich: 
4. 
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