Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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gen und die für selbige von den erwählten Ausschußmitglledern entworfenen Stakuten, be- 
sage des nachstehenden allerhöchsten Dekrets vom heurigen Tage, zu bestätigen gerubet 
haben; so wird Solches hierdurch zur öffenrlichen Kenneniß gebracht. 
Dresden, am 29sen October 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Hering. 
Dekbre t 
wegen Bestätigung der Statuten einer Witkwen= und Waisencasse für 
Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Thierärzte des Königreichs Sachsen; 
vom 29sten October 1836. 
J- .. 
THIOD Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund, daß Wir auf das durch Unser Ministerium des Innern Uns vorge— 
tragene Ansuchen einiger Aerzte zu Dresden, Professor D. Choulant und Consorten, die 
von denselben unrernommene Errichkung einer öffentlichen Witewen- und Waisencasse 
für Aerzte, Wundärzee, Aporheker und Thierärzee hiesiger Lande ge- 
nehmigt und den für beide Cassen von ihnen unterm 1 4ten October dieses Jahres im 
Entwurfe eingereichten Staturen Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den 
darin enthalkenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Dekret 
ertheilt, von uns eigenhändig unterschrieben und mie dem Königlichen Siegel bedrucke 
worden. 
  
Eduard Gottlob Nostitz und Jänuckendorf.
	        
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