Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Grundstücke, worauf sie heftet, ohne Weiteres auf jeden Erwerber übergehen soll, und ver- 
ordnet demnächst §. 261. daß, nach erfolgter Bestätigung des Recesses, auf Grund desselben 
von den betreffenden Gerichtsbehörden die nöthigen Bemerkungen wegen der erwa mit vor- 
kommenden Aberetungen und Erwerbungen von Trenn= und Theilstücken, sowie wegen der 
auf Grundstücke übernommenen Renten, in den Kauf= und Consensbüchern zu machen sind. 
In Beziehung auf die in dieser letztern Bestimmung enrhalkene Anweisung für die 
Gerichesbehörden ist, bei der verschiedenen Einrichtung der zu Aufbewahrung der Nachrichten 
über Rechte an Grundstücken bestimmten Gerichtsbücher bei den Untergerichten, wiederhole 
in Frage gekommen, auf welche Weise die in §. 261. verordneke gerichtliche Anmerkung der 
Ablösungsrenten von denjenigen Unkergerichten zu bewerkstelllgen sey, bei welchen ein beson- 
deres Consensbuch von dem Kaufbuche getrennt gehalten wird. 
Ob nmun wohl von der in §. 261. des erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Bemerkung in 
den Kauf= und Consensbüchern die den Ablösungsrenten in §. 45. des Gesetzes beigelegke 
rechtliche Eigenschaft an und für sich nicht abhängig ist, so ist es doch sowohl im Allgemeinen, 
als insbesondere wegen der, nach §F. 3, der Verordnung, die Landrentenbank bekreffend, vom 
30. December 1833., von den Gerichtsbehörden auszufertigenden Zeugnisse, von Wichtigkeit, 
daß gedachte Bemerkung in allen Fällen ordnungsmässig erfolge; es hat daher, um dem 
Verfahren bei den Untergerichten möglichst Gleichförmigkeit und Einfachheit zu verschaffen, 
zweckmässig geschienen, über jene Frage Bestimmung zu treffen. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird demnach hierdurch verordner: 
Bei Gerichtsbehörden, bei welchen ein besonderes Kaufbuch und ein besonderes Consens- 
buch, jedes in eineim Bande für sich, gehaleen wird, ist nicht nöchig, datz die Anmerkung 
übernommener Ablösungerenten sowohl in dem Kaufbuche, als in dem Consensbuche, also 
doppelt geschehe, sondern es genuge die Eintragung derselben in das Kaufbuch, in welches 
dieselbe daher jedesmal zu bewirken ist. 
In dem Kaufbuche ist sodann auch, wenn späterbin Zahlungen von Rentencapitalen 
vorkommen, die in §. 10. des Gesetzes über die Landrenkenbank vom 17ren März 1832. 
vorgeschriebene Anmerkung solcher Capitalzahlungen zu bewirken. 
Hiernach haben sich die Behörden in vorkommenden Fällen zu achten. 
Dresden, am 4cen November 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneris. 
Hauemann. 
  
Letzte Absendung;: am ** November 1830,.
	        
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