Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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dachten  neuen  Anleihe  halber,  zu  creirende  Scheine  zu  Cautionen  angewendet,  so  wie,  daß
Gelder,  welche  bevormunderen  Personen  oder  plis  causis  zustehen,  in  solchen  Scheinen

angelegt  werden.  1
Es  haben  sich  daher  hiernach  Unsere  Collegien,  die  Dicasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,

  auch  sonst  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  1  9ten  November  1836.

Friedrich  August.

  
  

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Eüduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckenderf.

 

 

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