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dachten neuen Anleihe halber, zu creirende Scheine zu Cautionen angewendet, so wie, daß
Gelder, welche bevormunderen Personen oder plis causis zustehen, in solchen Scheinen
angelegt werden. 1
Es haben sich daher hiernach Unsere Collegien, die Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten,
auch sonst Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 9ten November 1836.
Friedrich August.
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Eüduard Gottlob Nostitz und Jänckenderf.
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