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é 4. In den alten Erblanden sind die Schock= und Quatemberskeuern auf dem tande
und in den Städten, so wie die Accisgrundsteuern, ingleichen die Cavalerie-Verpflegungsgelder,
nach Maasgabe der unter C. beigefügten Reparkition, auf die einzelnen Monate des Juehk
zugleich mit Rücksicht auf die, den Kreissteuerräthen mittelst Verordnung vom Octo=
ber 1835. zugefertigte Uebersicht, gehörig zu entrichten.
6. 5. Die auch für das Jahr 1837. zu entrichrenden bieherigen ritterschaftlichen Bei-
traͤge, nämlich das gewöhnliche Donativ an
13,500 Thalern — —
und die Beiträge zu den erhöhten Scaatsbedürfusssen an
31,666 Thalern 16 gr. —,
werden nach dem üblichen Erhebungsfusse in den zeitherigen Terminen durch die aus dem
Mittel der Ritterschaft bestellten Einnehmer zur Hälfte baar und zur Hälfte in Cassenbil-
lets eingehoben und zur Scteuerhauptcasse regelmässig abgeliefert.
„§. 6. Alle wegen Enrrichtung und Erhebung der Steuern und Abgaben ertheilte und
bestehende Vorschriften sind auch wegen der für das nächstfolgende Jahr gesetzlich festgesetzten
Steuern und Abgaben genau zu befolgen.
Insbesondere wird
. 7. noch darauf aufmerksam gemache, daß die zu entrichkenden Seenern jeder Art
von den Untereinnahmen zur gehörigen Zeit in den gesetzlich annehmbaren Geldsorten, mit
thunlichster Vermeldung von Resten, zu erheben und vorschriftmässig an die betreffenden
Cassen einzuliefern und zu berechnen sind.
. 8. Die ekwanigen Neste der jetzt abgelaufenen und früheren Bewilligungen sind gehö-
rig, jedoch, damit der Abführung der laufenden Abgaben nicht Eintrag geschehe, mie der nö-
thigen Vorsicht und unter Beobachtung der diesfallsigen speciellen Vorschriften, einzuziehen.
In Quatembersteuern haben die Communen, wie bisher, die aufhabenden Quatember-
contingente vollständig abzuführen und zu vertreten. Es durfen miehin Reste in derglei-
chen Steuern nicht in Zurechnung angenommen werden.
§. 9. Wegen der in der Oberlausic besonders aufzubringenden Seeuern und Abgaben,
wird, nach Regulirung des Provinzial-Steuerausschreibens, das Nöthige zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten.
Dresden, am 14. December 1836.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze.