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. 85.) Verordnung,
die Collecteurs der Landeslotterie betreffend;
vom 30sten November 1836.
Da im Interesse der Staatslotterie sowohl, als in dem des gesammten Publicums die
Uebernahme von Collectionsgeschäften nur Personen, welche des oͤffentlichen Vertrauens
wuͤrdig sind, zu gestatten ist, und demnach Collecteurs, die sich dessen verlustig gemacht ha—
ben, sofort entfernt werden sollen; so ist es zu diesem Zweck noͤthig, daß die Direction
der Landeslotterie von den Faͤllen, in denen Collecteurs wegen Verbrechen, die sie des öf-
fentlichen Vertrauens berauben, zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden, jedesmal
Nachricht erhalte.
Es wird daher hiermit verordnet, daß die Gerichtsbehoͤrden jeden Fall, in dem wider
einen Korteriecolleckeur eine, nach F. 1. des Generalis vom 30sten April 1783., zu behan-
delnde Untersuchung anhängig worden, und die nicht eine völlige Freisprechung desselben von
dem gegen ihn entstandenen Verdachte zur Folge gehabt hat, der Direction der tandeslotte=
rie in teipzig kurz anzeigen.
Hiernächst leiden die Bestimmungen §. 3. und 5. des Gesetzes über Competenzverhält-
nisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 30sten Januar 1835. auch auf die-
jenigen Geldbussen Anwendung, welche in den von dem Finanzministerium für die Corterie-
collecteurs ertheilten Disciplinar= und Geschäftsvorschriften auf die Uebertrerung dieser Bor-
schriften gesetzt worden, und es ist mithin, wenn die Oirection der Landeslorterie dergleichen
Serafen von den Contravenienten executivisch einzubringen hat, von derselben eben so, wie
von den Justizbehörden, jenen Bestimmungen nachzugehen.
Dreeden, den 30sten November 1836.
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen.
von Konneritz. von geschau.
Hausmann.
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