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Bedingungen, wel- 9. 9. Die Concession an ausländische Brandversicherungsanstalten zu lebernahme hier-
Gescheauswäreig ländischer Bersicherungen, welche jedesmal durch das Gesetz= und Verordnungeblatt bekannt
stalten zu unterwer= gemacht werden soll, wird nur bis auf Widerruf, und zwar unter folgenden Beding-
fen haben. ungen, ertheilc werden:
Ga.) die auf das Brandversicherungswesen bezüglichen, bereits erlassenen und noch erschei-
nenden hiesigen Landesgesetze und Verordnungen genau zu beobachten,
b.) einen Bevollmächtigeen der Anstalt im Königreiche Sachsen zu bestellen und diesen bei
der Brandversicherungscommission auf glaubwürdige Weise zu legitimiren,
Z0.) jede organische Veränderung der Statuten sowohl, als der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, bei Verlust der Concession, der Brandversicherungscommission an-
zuzeigen, auch derselben die jährlichen Rechnungsabschlüsse mitzutheilen,
und
d.) der Brandversicherungscommission die mit hiesigen Unkcerthanen neuabgeschlossenen,
verlängerten und sonst veränderten Versscherungen mit dem Schlusse jeden Viertel=
jahres, mithin zu Ende der Monate März, Juni, September und December,
— mittelst Einreichung einer tabellarischen Uebersicht, nach dem Schema unter O
anzuzeigen, oder, wenn neue Versicherungen oder Verlaͤngerungen oder sonstige
Veraͤnderungen nicht eingetreten sind, einen Vacatschein einzureichen.
Versicherungsan- d. 10. Die F. 9. d., den auswärtigen concessionirten Feuerversicherungsanstalten vor-
zwigen der ane geschriebenen kabellarischen Anzeigen hat auch die leipziger Feuerversicherungsanstalt in den fest-
in Leipzig. gesetzten Zeiträumen an die Bra#dversicherungscommisston einzureichen.
Gältigkeit der be- §. 11. ODie mie nichte concesstonirken Privarversscherungsanstalten vor der Pußbli-
Pebenbgeschosfnen cation der gegenwärtigen Verordnung bereits abgeschlossenen Mobiliarversicherungen bleiben
)erungen. gleich den, von den Inhabern der Gebaͤude vor dem Sten Februar 1834. getroffenen Ueber-
einkommen, insoweit sie den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht entgegen und den
Obrigkeiten gehoͤrig angezeigt worden sind, (sF. 91. e., des Gesetzes vom 14ten November
1835.) bis zu Ablauf der Versicherungsfrist in Kraft. Die Obrigkeiten haben aber alle,
bis zum obengedachten Zeitpuncte bei ihnen angezeigten, gesetzlich statthaften, und noch nicht
abgelaufenen Immobiliar- und Mobiliarversicherungen, sie moͤgen nun bei concessionirten
oder nicht concessionirten Privat-Feuerversicherungsanstalten abgeschlossen seyn, in uͤbersichtlicher
— tabellarischer Form, nach dem Schema unter J., binnen Vier Wochen von mehrbesageem
Zeitpuncte an gerechnet, der Brandversicherungscommission, bei Vermeidung einer Strafe
von Fuͤnf Thalern, anzuzeigen, oder, wenn dergleichen nicht vorgekommen, einen Vacatschein
einzureichen.
Desrünkung der C. 12. Wegen der zur Uebernahme von Agentschaften oder ähnlichen Vollmachren für Feuer-
Zahl det Agenten. versicherungsanstalten erforderlichen besondern Erlaubniß, ist bereits durch die Generalverord—