Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 329 ) 
nung vom 23. Juli 1828. S. IV., — (Ges. Samml. v. J. 1824. S. 185.) — und 
G. 7. des Gesetzes vom 14. November 1835. gemessene Vorschrife ergangen. 
Damit aber die Jahl solcher Agenten niche auf eine unangemessene Weise vermehrt werde, 
so wird hierdurch bestimmt, daß für sede concessionirte Anstalt, in jeder der Städte Dresden 
und teipzig nur Einem, und in jedem amtshaupémannschaftlichen Bezirke, mit Berücksich- 
tigung der Größe und des Umfangs desselben, Einem bis höchstens Orei Individuen, zu 
Uebernahme solcher Agentschaften die Erlaubniß ertheilt werde. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei sich herausstellendem dringenden Bedürfniß und lediglich 
mit Genehmigung der Brandversicherungscommission gestartek. 
9. 13. Dergleichen Agenrurconcessionen sind in Dresden und Leipzig durch die dasigen 
Stadträthe, in den übrigen Theilen des kandes aber durch die Amtshauptmannschaften, 
der Brandversicherungscommission anzuzeigen, auch in den öffentlichen Blärtern durch den 
Druck bekannt zu machen. « 
5.14.BeijedersolchenConcessiongerthellungistdemAgentenzurBedingungzu 
machen, daß er des Herumreisens zu Aufforderung und Sammlung von Versicherungen 
und Einzeichnungen, bei Verlust der Concession, sich zu enthalten, auch alle, auf Ver— 
sicherungen bei Privat-Feuerversicherungsanstalten bezuͤglichen hiesigen Landesgesetze und Ver— 
ordnungen jederzeit genau und gewissenhaft zu befolgen habe, und ist das §. VI. der Ge- 
neralverordnung vom 23sten Juli 1828. vorgeschriebene Angelöbniß hierauf mit zu rich- 
ten, auch das daselbst sub no. 1. befindliche Allegar, in Rücksicht auf §. 90. des Ge- 
setzes vom 14i2en November 1835. dahin abzuändern, daß stare F. I. und II. jener Ver- 
ordnung, vielmehr 9. 6. und 7. nur gedachten Gesetzes angezogen wird. 
§. 15. Die als Agenten concessionirten Chefs von Handlungshäusern, dürfen diese Agen- 
turgeschäfte durch ihre Geschäftstheilhaber und Procuristen, oder sonst zum Firmiren für 
das Geschäft berechtigte Personen, bei Berlust der Concession, nicht besorgen lassen, dafern 
nicht dergleichen Personen selbst das in dem bevorstehenden §. erwähnte Angelöbnit eben- 
falls geleister haben. «- 
5.-16.MxtPublfcariondiescrVerordnung-.tretcn"sämmklichc·,aufdieVersicherungm 
VonVZobilicmunddervonderLandes-Jungebiliar-Brandversicherungganstalrausgeschlokifz 
senen Immobilien, sowie auf das Privat-Brandrersicherungswesen uͤberhaupt bezuͤglichen 
Vorschriften des Gesetzes vom 14ten November 1835, und der Vollziehungsverordnung 
von demselben Tage, insbesondere 99. 6, 7, 8 und 9 k. des ersteren, und §. 62. der 
letzteren, in Wirksamkeit, und so wie der Brandversicherungscommission die Handhab- 
ung der Borschrifcen jenes Gesetzes, nach §. 9. desselben, überhaupt obliege, so ifst die- 
Erkhellung der 
Agentur. 
Verbot des Her- 
umreisens der Agen- 
ten, und Angelöb- 
niß derselben. 
Leistung des An- 
gelöbnisses von Sei- 
ten ihrer Geschäfts- 
führer. 
Ausführung des 
Gesetzes vom 14ten 
November 1835.
	        
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