Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 339) 
für das Königreich Sachsen, 
Dötles Stück vom Jahre 1836. 
  
  
  
  
— — 
W88.) Verordnung, 
die Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) betreffend; 
vom 24sten December 1836. 
JIn dem, mietelst Verordnung vom 1 2#en October dieses Jahres, für die drehährige 
Periode hinausgegebenen Zolltarif ist in Abtheilung V. no. 2. verordnet, daß we- 
gen Entrichtung der Meßgebuͤhren (Meßunkosten) das Noͤthige in die Meßordnun— 
gen aufgenommen werden solle. Dieß ist in der bereits unterm Aten December 
1833. erlassenen Leipziger Meßordnung nicht geschehen, vielmehr ist in derselben nur 
auf die Bestimmungen des, mit dem Zollgesetze von demselben Tage gleichzeitig bekannt 
gemachten Tarifs, Abtheilung V. no. 2. und die dort geordneten Saͤtze hingewiesen 
worden. Da jedoch dieser Tarif mit Ablauf dieses Jahres ausser Wirksamkeit tritt, 
so verordnet das Finanz-Ministerium, wie folgt: 
9. 1. An Meßgebühren (Meßunkosten) sind für alle, vermöge §. 3. der Meß- 
ordnung vom 4ten December 1833. zu den Meßartikeln gehörende Waaren vom 1 ten 
Januar 1837. an zu enrrichten: 
A.) wenn dieselben unverzolle in Leipzig eingehen und zur Anschreibung auf einem 
(Meß= oder fortlaufenden) Conto gelangen, ohne Unterschied der Zeit ihres 
Einganges; 
vier gute Groschen (21. Fl. Fuß) vom Centner Brutto 
beim Abschluß des fraglichen Conto; 
136. 50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.