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für das Königreich Sachsen,
Dötles Stück vom Jahre 1836.
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W88.) Verordnung,
die Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) betreffend;
vom 24sten December 1836.
JIn dem, mietelst Verordnung vom 1 2#en October dieses Jahres, für die drehährige
Periode hinausgegebenen Zolltarif ist in Abtheilung V. no. 2. verordnet, daß we-
gen Entrichtung der Meßgebuͤhren (Meßunkosten) das Noͤthige in die Meßordnun—
gen aufgenommen werden solle. Dieß ist in der bereits unterm Aten December
1833. erlassenen Leipziger Meßordnung nicht geschehen, vielmehr ist in derselben nur
auf die Bestimmungen des, mit dem Zollgesetze von demselben Tage gleichzeitig bekannt
gemachten Tarifs, Abtheilung V. no. 2. und die dort geordneten Saͤtze hingewiesen
worden. Da jedoch dieser Tarif mit Ablauf dieses Jahres ausser Wirksamkeit tritt,
so verordnet das Finanz-Ministerium, wie folgt:
9. 1. An Meßgebühren (Meßunkosten) sind für alle, vermöge §. 3. der Meß-
ordnung vom 4ten December 1833. zu den Meßartikeln gehörende Waaren vom 1 ten
Januar 1837. an zu enrrichten:
A.) wenn dieselben unverzolle in Leipzig eingehen und zur Anschreibung auf einem
(Meß= oder fortlaufenden) Conto gelangen, ohne Unterschied der Zeit ihres
Einganges;
vier gute Groschen (21. Fl. Fuß) vom Centner Brutto
beim Abschluß des fraglichen Conto;
136. 50