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.4.) Verordnung,
die Vollziehung der in die Verhältnisse der Justizbehörden einschlagenden
Bestimmungen des Schönburgischen Erläuterungsrecesses vom Oten October
vorigen Jahres betreffend;
vom 23rten Januar 1836.
Ur die Bestimmungen des unterm 23 sten November vorigen Jahres zur Publication
gelangken, die Verhälenisse der Schönburgischen Herrschaften Glaucha, Waldenburg, #ich-
tenstein, Hartenstein und Stein betreffenden Erläuterungsrecesses vom Dren October vori-
gen Jahres auch in Beziehung auf dasjenige, was hierunter von den Justizbehörden zu
beobachten ist, gehörig in Vollziehung gesetzt zu sehen, wird mic Sr. Königl. Majestär
und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit allerhöchster und höchster Genehmigung hier-
durch Folgendes vom Ministerio der Justiz verordner:
9. 1. Mit dem zum 1sten März dieses Jahres bestimmten Wegfalle der zeither noch
in der Gesammtregierung zu Glaucha bestandenen ZSwischeninstanz fallen auch die §. 41.
des Gesetzes vom 28. Januar vorigen Jahres, die höhern Justizbehörden und den Instan-
zenzug in Justizsachen betreffend, hierauf Bezug habenden Bestimmungen hinweg, und es
tritt dagegen die unmictelbare Unrerordnung der Untergerichte in den gedachten Receßherr=
schaften unter das Appellationsgeriche zu Zwickau ein.
Gedachte Gerichte haben daher von dieser Zeic an, gleich allen übrigen Untergerichten
hiesiger Lande, ihre Berichte unmittelbar an die höhern Justizbehörden zu erstatten, und
von letztern die hierauf ergehenden Verordnungen zu erwarten.
§. 2. Auch der §. 6. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damit
zusammenhängende Gegenstände, vom 28sten Januar vorigen Jahres, bei Festsetzung des
Gerichtsstandes der Mitglieder des Hauses Schönburg gemachte Vorbehale verlierr, in
Folge der im isten Abschnicee des gedachten Erläurerungsrecesses C. 12. erfolgten Aufhe-
bung der F. 5. des Schönburgischen Hauprrecesses vom Aren Mai 1740. enthaltenen Be-
stimmungen, von dieser Zeit an seine Krafe, und es rrict sodann nicht nur der in der eben
angezogenen Gesetzstelle den Mitgliedern des Hauses Schönburg bei dem Appellationsgerichee
zu Zwickau angewiesene Gerichtsstand unbedingt und ausschließend ein, (vergleiche jedoch
9. 8. und 9. gedachten Gesetzes,) sondern es gehen auch mite diesem Tage alle noch der-
malen elwa bei der Gesammtregierung zu Glaucha gegen dieselben anhängige Rechtssachen
sofort an besagtes Appellationsgericht über und sind von demselben gleich den bei ihm an-
bängigen Immediatsachen zu behandeln.
Alle diesfalls Betheiligte haben daher auch, was ihnen bei jener Behörde zu rhun ob-
lag, nunmehr bei dieser zu verrichten, insbesondere aber die von ersterer bereits anberaum-