69)
ten Termine bei Vermeidung der Rechtsnachtheile, die ihnen in den ergangenen Ladungen
und sonstigen Erlassen der zeitherigen Behoͤrde angedroht sind, oder Kraft der Gesetze un—
mittelbar eintreten, nunmehr bei dem Appellationsgerichte zu Zwickau abzuwarten.
. Z. Was die uͤbrigen dermalen noch bei der Gesammtregierung zu Glaucha an-
haͤngigen Rechtssachen betrifft, so wird deshalb hiermit Nachstehendes festgesetzt:
a.) diejenigen an die Gesammtregierung gerichteten Appellationen oder Recurse, über
welche am 29sten Februar dieses Jahres noch nicht entschieden ist, sind, es moͤgen die
Appellationen gegen ein Erkenntniß oder gegen das Verfahren eingelegt seyn, als an das
Appellationsgericht zu Zwickau eingewendet zu betrachten, von dem letztern zur Entscheidung
zu bringen, und unter der Jahl der nach dem Gesetze für die übrigen tandestheile zulässi-
gen Rechtsmittel mitzuzählen. Es sind jedoch die bei der Gesammtregierung in Appella-
tionssachen etwa bereits anberaumten, auf Tage nach dem 29sten Februar dieses Jahres
fallenden Termine, ingleichen die bei derselben bereits begonnenen Verfahren und zwar
ohne daß es weiterer Vorladung oder einer Benachrichtigung der Parteien bedarf, annoch
bei dem Amte Forderglaucha abzuhalten und beziehendlich zu beendigen, die Acten aber nur
erst nachher an das Appellationsgericht zu Zwickau einzureichen. ODagegen sind
b.) alle etwa noch bei der Gesammtregierung zu Glaucha in erster Instanz rechts-
hängige Sachen mit Eintrite des 1sten März dieses Jahres, in Gemäbßheir der im 1sten
Abschnicte des Erläurerungsrecesses §. 13. gerroffenen Bestimmung, wodurch zugleich die
Borschrift §. 17. des Gesetzes über privilegir#e Gerichtsstände und einige damit zusammen-
bängende Gegenstände vom 28Ssten Januar vorigen Jahres in Wegfall gelangt, nunmehr
von den betreffenden Receßämrern C(vergleiche zugleich §. 8.) fortzustellen. Ee sind jedoch
die bereits angesetzten Termine und Verfahren ebenfalls annoch vor dem Amte Forder-
glaucha abzuhalten und beziehendlich zu beendigen.
§. 4. ODo hiernächst mit Aufhebung der Gesammtregierung zu Glaucha das von dem
Hause Schönburg nach H. 13. des 1sten Abschnites mehrerwähnten Erléurerungereressee,
für die Ehesachen in den Receßherrschaften zu bestellende Ehegericht hinsichtlich dieser An-
gelegenheit an deren Seelle tritt, so sind auch die bei ersterer dermalen ekwa anhängigen
Ehesachen vom 1sten März dieses Jahres an ohne Weiteres bei gedachtem Ehegerichte
fortzustellen, und hat die Gesammtregierung alle dergleichen Sachen dahin abzugeben, be-
sagees Ehegericht aber bei Ausübung der ihm hiernach übertragenen Geschäfte sich nicht
nur überhaupt nach den §F. 54. und folg. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und
einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 28sten Januar vorigen Jahres und in-
sonderheir nach den F. 61. dieses Gesetzes der Ehesachen halber für die Gesammtregierung
ertheilten Vorschriften allenthalben genau zu richten, sondern auch insbesondere demjenigen
bierbei gebuhrend nachzugehen, was deshalb neuerlich in der Ministerialverordnung vom
7t#en November vorigen Jahres bestimmt worden ist.
—
46