Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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é. 5. Die bei der Gesammtregierung erwa niedergelegken oder errichteken letzten Wil- 
len der Mitglieder des Hauses Schönburg sind an das Appellationsgericht zu Zwickau, die 
von andern Personen hingegen an das Ame Forderglaucha abzugeben, die gedachten Be- 
börden aber haben mit denselben eben so zu verfahren, als wenn die Errichtung oder Nie- 
derlegung vor ihnen selbst geschehen wäre. 
§. 6. Unter Beziehung auf die F. 13. des Erläurerungerecesses gerroffene Vereini- 
gung und die Worschrift C. 11. des Gesetzes über priovilegirte Gerichtsstände u. s. w. wird 
biermit der Gerichtsstand der bei den Justizämtern der Receßberrschaften angestellten Ju- 
stibeamten dahin bestimme, daß 
der Justizbeamte zu Forderglaucha bei dem Amte Waldenburg, 
der Justizbeamte zu Waldenburg bei dem Amte Hinterglaucha, und 
der Justizbeamte zu Hinterglaucha bei dem Amte Forderglaucha, so wie ferner 
der Justizbeamte zu Stein bei dem Amte Hartenstein, 
der Justizbeamte zu Hartenstein bei dem Amte süichtenstein und endlich 
der Justizbeamte zu cichrenstein bei dem Amte Stein 
seinen Gerichksstand haben soll. 
Hiernach ist sich von den Behörden und Allen, die es sonst angeht, gebührend zu 
achten. 
Dresden, den 23sten Januar 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Konnerisz. 
Hausmahn.
	        
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