Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Aufbebung des Fideicommisses, Majorats oder Seniorats consentirt, ohne Unter- 
schied, ob sie damals bereits geboren gewesen, oder erst hbernach geboren worden, 
diese Cassation zu fechten, keineswegs berechtigt sein sollen; 
und die zur Erläuterung derselben durch das Decret vom 21sten Junius 1 820. (Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1820. S. 147. folg.) festgestellte Bestimmung: 
daß Familienfideicommisse, Majorate und Seniorate, die für die Descendenten 
des Stifters errichtet worden sind, nur dann erst geändert oder aufgehoben werden 
können, wenn sich von dessen Kindern und Kindeskindern keines mehr am Keben 
befindet, und daß, wenn solche Stifrungen für andere Berwandte gegründer wor- 
den, eine Aenderung oder Aufhebung dersellen nur erst dann statt finden möge, 
wenn die damit Beschwerten und deren Kinder verstorden sind; daß es aber in 
beiden Fällen bei den übrigen in der zehnten Decision zur Aufhebung der Familien= 
fideicommisse vorausgesetzten Erfordernissen verbleibe; 
in der Oberlausitz Gesetzkraft. 
Wegen der daselbst bis jetzt errichteren Familiensideicommisst, Masorate und Seniorate 
hat es, so viel die Abänderung oder Aufhebung derselben betriffe, bei dem gemeinen Rechte 
sein Bewenden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben, und das königliche Sie- 
gel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 23sten Januar 1836. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Könneritz. 
 
	        
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