Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Zweite Classe. 
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sollen, jedoch weirer nicht, als wegen der drei letzten Jahre vor des Schuldners Abfkerben, 
oder vor entstandenem Concurse. 
5.) Schulden, welche auf einem Gute gehaftek, ehe es der Schuldner an sich gebracht 
bat, nach Ordnung der Zeic, zu welcher die Gläubiger ein jus reale daran erlangr haben. 
6.) Rückständige Kaufgelder, weswegen sich der Verkäufer das Eigenthum oder die 
Hypothek an dem verkaufren Gute gerichtlich vorbehaleen, und darüber bei tehugütern Con- 
sens erlangt hat, oder bei Erbgütern solches bei der Confirmation mit anmerken und in die 
Consensbücher eincragen lassen, ingleichen An= und Erbegelder und Tagezeiten, wenn des- 
halb ebenfalls der Vorbehale des Eigenthums oder einer Hypothek, wie jetzt gedache, ge- 
richtlich, (und bezüglich mic Consensertheilung) geschehen ist, indem sonst dergleichen Kauf- 
und Erbegeldern keine Priorikät zusteht. (Vergl. S. 13. und 31.) 
7.) Die auf den Grundstücken haftenden und andere onera aller Arc, z. B. Schoß, 
Sreuer, Contribution, Milizgelder, Brandcassen= und Criminalcassengelder, Ablösungs- 
renten, (vergl. das Gesetz vom 1 'cen März 1832. 9. 45.) ingleichen: Decem, Opfer- 
pfennige, Wächrerzins, Erbzins, Hufengelder, Wachgeld, tehnwaare und dergleichen, nach 
jedes Orts Gebrauch und Gewohnheir, niche minder persönliche, directe und indirecte Ab- 
gäben, (vergl. das Gesetz vom 20. October 1834. 9. 1— 6.) und zwart allerseits, ohne 
Unterschied der Zeit und pPro rata, jedoch blos von den Gütern, worauf sie haften und 
von dem Fahrnisse, auch nur wegen der letzten fünf Jahre vor enestandenem Concurse, 
wogegen die ältern Reste, wenn solche nicht durch Execution der gerichtlichen Auflagen vor- 
ber gesucht, oder deshalb geklagt worden, beim Concurse zu liquidiren, nicht zugelassen wer- 
den, sondern die Einnehmer solche aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen verbunden 
sein sollen. 
Rücksichtlich der Location der Zinsen von wiederkäuflichen Hauptstämmen gelren die 
Grundsätze von Darlehnen und den Zinsen davon, jedoch sind jene Zinsen und Haupr- 
stämme, soweit sie vor Publication des gegenwärtigen Gesetzes constiruirt worden sind, und 
bieher eine Priorität genossen haben, gleich den vorgedachten oueribus zu lociren. Zinsen 
ven solchen Zinsen dürfen aber nicht gefordert werden. 
9. 3. In der zweiten Classe sind anzusetzen: 
1.) Forderungen, wegen welcher eine gültige Hypothek (vergl. §. S. fgg.) bestellt ist. 
2.) Forderungen, wegen welcher, nach 9. 32. fgg. zur Zeit noch stillschweigende Hy- 
potheken bestehen. 
3.) Anspruche, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter II. er III. in das 
Consensbuch eingerragen sind, oder wegen welcher, nach denselben Bestimmungen, ein Cau- 
tionsquantum eingetragen worden, jedoch nur, so weir dieses reicht. 
4.) Forderungen, wegen welcher durch Hulfsvollstreckung, oder durch Erklärung des
	        
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