Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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die Confirmarion und für den Consens dazu ist nur die Hälfte der ordenrlichen Sporreln 
zu entrichren. (Vergl. §. 13. und F. 31.) 
6 11.Uebrigens ist künftig die Bestimmung dder Summe, wegen welcher Hyporhe-Die Verpfändung 
ken auf Allodialimmobilien bestellt werden sollen, lediglich den dabei Betheiligten zu über= der Aedlalimmo 
Es ist daher bei C theil der Werth d v zudenden Allodial- lien wird ohne Ruck- 
lassen. 6 ist daher bei onsenser heilungen der Werth der zu verpfändenden al= sicht auf den Betrag 
immobilien nicht mehr zu berücksichtigen. der Forderungen ge- 
§. 12. Die übrigen Obliegenheiren der Richter bei Consensertheilungen bleiben zur staitet. 
Zeit unveraͤndert. 
Auch werden durch die Vorschrift 9. 11. diejenigen Personen, welche als Vormuͤnder 
oder in aͤhnlicher Eigenschaft fuͤr die sichere Unterbringung des Geldes Anderer zu sorgen 
haben, dieser Verbindlichkeit nicht uberhoben. 
6. 13. Im Betreff der Consensertheilungen zu kehnshyporheken bewendet es bei dem 
Ksherigen Rechte. Auch bleibt die Consenserkheilung in die bei Kaufcontracten oder an- 
dern Vercrägen über Lehngüter bewirkten Hypothekenreservate, (I. 2. Nummer 6.) so wie 
die Ereheilung der Translationsconsense bei Cessionen solcher reservirter Hypotheken (§. 10.) 
nicht auf die Hälftre des Kaufwerkhes beschränkt. 
. 14. Ee sollen aber tehnsbesitzer auch befugt seyn, ihren Gläubigern, ohne jene Bestimmungenüber 
ertheilung, ein Pfandreche an dem tLehne einzur . die Verpfaͤndung der 
Consensertheilung, Pf ) hne einzuraͤumen behne, ohne Con- 
9. 15. Zur Güleigkeic eines solchen Pfandrechts gehört nur, daß die Erklärung des sensertheilung. 
Schuldners, worauf dasselbe sich gründes, in das Consensbuch eingekragen wird. 
Auf den Betrag der Pfandschuld ist hierbei niche zu sehen. 
9. 16. Pfandrechee der §. 14. 15. gedachten Art haben alle Wirkungen der Hypo- 
theken, jedoch mie den F. 17. 18. geordneken Einschränkungen. 
. 17. Sie haben keine Krafe gegen die tehnsgläubiger, wohl aber gegen die gesetz- 
lichen (allgemeinen) und präsentirten (besondern) Mirbelehnken. 
6. 18. Gegen den tehnsherrn sind sie nur so weit wirksam, als dieser, nach ober- 
lausitzischem Lehnrechte verbunden ist, die Nutzungen des tehns, oder auch die bel einer 
nothwendigen Subhastation desselben, nach Tilgung der tehnsschulden, verbleibende Ueber- 
masse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden zu lassen. 
6 19. Die Cession eines solchen Pfandrechtes ist ebenfalls in dem Consensbuche 
anzumerken, sonst ist sie gegen die Gläubiger des Cedenten und gegen andere Cessionarien, 
wegen welcher jene Anmerkung erfolgt ist, ohne Wirkung. 
6. 20. Für die Eintragung dieses Pfandrechts (§F. 15.) ist eben so, wie fuͤr die 
Anmerkung der Cession (F. 19.) an Sporteln so viel zu entrichten, als fuͤr die Anmerkung 
einer Hypothek wegen unbezahlter Kaufgelder.
	        
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