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§6. 34. Jede der §. 33. gedachten Hypotheken soll, wenn sie nicht nach dem zeither
bestandenen Rechte aus einem andern Grunde eher wegfälle, mit dem Ablaufe zweier Jahre
erlöschen.
6. 35. Diese, bis zu einer erwa zu verfügenden noch weitern Beschränkung an die
Stelle der bisher gesetzlichen Verjährungszeiten trekende zweisährige Frist, ist in Ansehung
der, auf dem Verhälenisse der Ehe, der väterlichen Gewalt, oder einer Vormundschaft be-
ruhenden, ingleichen wegen derjenigen Hypotheken, welche dem landesherrlichen Fiscus, dem
Steuerärario und einigen andern Gläubigern an dem Vermögen ihrer Verwalter, Einneh-
mer und Zeitpachter zukommen, von der Zeit an zu rechnen, zu welcher das zwischen dem
Gléubiger und Schuldner bestehende Verhältniß beendigt wird.
§6 36. Gründet sich die Hypothek auf ein anderes Berhältniß, als auf eins der
§6. 35. angegebenen, so nimmr die Erlöschungefrist ihren Anfang von der Zeit, zu welcher
der Schuldner Zahlung zu leisten har.
6. 37. Ist hierzu eine Aufkündigung des Gläubigers erforderlich, so fängr jene Frist
von dem Tage an, an welchem der Gläubiger zur Aufkündigung berechtige wird. Ee ist
aber dazu noch derjenige Zeitraum zu rechnen, der dem Schuldner nach der geschehenen
Aufkündigung zur Zahlung gelassen werden soll.
§6. 38. Ist der Zeitpunct, von welchem an, nach den Vorschriften in §. 35. 36.
3 7. die Erlöschungsfrist beginnt, bereits eingerretken, oder erict derfelbe bis zum 1 ten Au-
gust 1836. ein, so ist die gedachte Frist erst von dem letzterwähnten Tage an zu rechnen.
6. 39. Die Gestundung einer Jahlung und die Verlängerung eines Pachts, oder
einer auf bestimmte Zeit übertragenen Verwaltung, oder Einnahme, welche erst nach dem
1sten August 1836. erfolgt, bewirkt keine längere Dauer der stillschweigenden Hypothek,
als im Vorstehenden festgesetzk ist.
6 40. Nach der Erlöschungsfrisft ist ein stillschweigendes Pfandreche nur dann noch
zu berücksichtigen, wenn binnen der gedachten Frist entweder ein Concurs zu des Schuld-
ners Vermögen ausgebrochen ist, oder der Gläubiger gegen den Schuldner seine Ansprüche
gerichtlich geltend gemacht, und den Proceß unausgesetzt forkgestellt hat.
6. 41. Tritt einer der §. 40. angegebenen beiden Fälle ein, so behäle wegen dessen,
was der Gläubiger von dem Schuldner, oder in dessen Concurse niche erlangen kann, die
stillschweigende Hypothek auch noch ihre Kraft gegen den dritten Besitzer einer derselben un-
terworfenen Sache.
Es hat aber dann der Gläubiger, bei Verlust des Pfandrechts, gegen diesen Besitzer
binnen 6 Monaten, von der Zeit an gerechnet, zu welcher er dazu berechtige wird, die hy-
pothekarische Klage anzustellen, dafern niche eiwa, vor dem Ablaufe sothaner Frist, ein
Concurs zu dem Vermögen des gedachten Besitzers enrsteht.