Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 22). 
6. 50. Gedachte Rechte fallen aber weg, wenn zwei Jahre seit der Beendigung des 
Verhälenisses zwischen dem Gläubiger und Schuldner, woraus sie herrühren, abgelau- 
sen sind. 
9. 54. Jedoch sind ste nach dem Ablaufe dieser Frist noch zu berücksichtigen, wenn 
binnen anbenen einer von den §S. 40. bestimmcen Fällen eintritt, und wenn im zweiten 
dieser Fälle der Berechtigte den Proceß ebenfalls unausgesetzt fortgestelle hat. 
§. 52. Auch gegen einen Berlust dieser Rechee, welcher, in Gemäsheit der Vor- 
schriften im §. 50. und 51. eingekreten ist, darf keine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stang erktheiler werden. 
§. 53. Es ist jedoch der Gläubiger nach dem Verluste der, im §. 44. bestimmten 
Vorzugerechte noch wie ein gewöhnlicher chirographarischer Credicor zu betrachten. 
. 54. Ulebrigens sind die im Vorstehenden geordneken Vorzugsrechte auf die G. 44. 
ausdruchlich angegebenen Personen und Verhältnisse einzuschränken. 
Recht der Chefrauen 9 55. Eine Etbefrau, deren Ehemann mit Immobilien beliehen ist, darf darum 
1r KT#. 
*p Eintraung des nchen, daß ihr Einbringen (Dotal= und Paraphernal-Vermögen) so weikt es in beweg- 
Ein bringens in das suchen, daß it 8 p gen) so weit es in beweg 
la en Sochen besteh, in das Consensbuch eingerragen werde. 
§6. 56. Dieses Gesuch kann sie ohne den Beitrikc des Ehemannes, oder eines an- 
dern Geschlechtsvormundes anbringen. 
6. 57. Nicht minder ist dazu der Ehemann selbst berechtigt. 
. 38. Die Eintragung darf nur wegen bestimmter Summen, miehin in Ansehung 
anderer Sachen, als des Geldes, nur, soweit deren Werth angezeige worden, geschehen. 
6. 59. Ift das Gesuch nach Maasgabe vorstehender Bestimmungen, gehörig ange- 
bracht, so hak der Richéer die Sintragung unverzüglich zu bewerkstelligen, und dabei den 
Tag, an w eichem sie geh schieht, genau anzumerken. 
Auch har derselbe darüber der, oder dem Ansuchenden, auf Berlangen, ein Zeugniß, 
dem Ehemanne abe er, wenn das Gesuch nicht von ihm, oder mit seiner Zustimmung ge— 
« schah, von dem Eintrage Nachricht zu geben. 
#. 60. Ein Widerfpruch gegen die Einrragung ist nicht zu beachten. Es steht aber 
dem Widertprechenden frei, seine Einwenkungen besonders auezu führen. 
. 61. Insonderbeir kann der Ehemann, wenn das Einbringen, ohne seine Einwil- 
ligung, auf mehrere Immobilten eingetragen ist, und schon eins, oder einige zur Sicher- 
stellung hineichen, um die köschung des Eingetragenen in Ansehung der übrigen Immobi- 
lien nachsachen. 
K. 62. ODie Vorschrift §. 60. wegen Nichtbeachtung der Widersprüche gilt auch 
von A#ppellationen gegen die Eintragung; es ist aber darauf nachher Bericht zu erstarten. 
Confensbuch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.