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. 75. Won der Eintragung des Cautionsbetrags (§. 72. und 74.) gelten die
Vorschriften §. 60. — 68., soweit sie darauf Anwendung leiden.
#. 76. Oer Cautionsbestellung bedarf es niche, wenn die Einkünfte den zum Unter-
balte und zur Erziehung der Bevormundeten erforderlichen Aufwand nicht übersteigen, und
der Vormund sonst keine Gegenstände von der F. 70. gedachten Art in Händen hat.
9. 77. Auch sind die in der Vormundschaftsorduung Cap. X. §. 6. genannten
Vormünder, unter der daselbst gemachteen Voraussetzung, fernerhin mit der Cautionsbe=
stellung zu verschonen.
9. 78. Uebrigens haben die Richter fest darüber zu halten, daß die Ablegung der
Vormundschaftsrechnungen gehörig geschehe. Ferner haben sie durch gerichtliche Aufbe-
wahrung der §. 70. angegebenen Sachen den Vormündern die Cautionsbestellung mög-
lichst zu erleichtern.
Vorschriften uberdie 6 79. Ein Vater hat wegen des Vermögens seiner Kinder, woran ihm der Nieß-
Lumtioneseilungder brauch zusteht, auch künftig keine Caution zu leisten.
§. 80. Es ist ihm aber deren teistung anzusinnen, wenn, wegen übler Wirthschaft,
oder wegen Verschlimmerung der Vermögensumstände desselben, zu besorgen ist, daß die
Kinder das Ihrige verlieren moöchten.
§. 81. Bei Bestimmung des Betrags der Caurion ist hauptsächlich auf das von
dem Water zu verwaltende Mobiliarvermögen der Kinder zu sehen.
§. 82. Zu Verminderung des Betrags kann der Richter Pretiosen, Stagtspapiere
und andere Schuldscheine der Kinder in gerichtliche Verwahrung nehmen.
6. 83. Kann der Vater keine Caution leisten, so ist, unbeschadet des Nießbrauchs
desselben, den Kindern zur Verwaltung des Vermögens ein Vormund zu bestellen.
§. 84. Wegen des Vermögens der Kinder, woran der Vater den Nießbrauch nicht
hat, ist derselbe, wie ein Vormund, Caution zu bestellen, auch jährlich Rechnung abzu-
legen, verbunden.
Kann er die Caution nicht leisten, so sind die Kinder ebenfalls zu bevormunden.
§6. 85. Auf die §. 83. — 84. erwähnte Caution ist alles anzuwenden, was
§. 71. — 75. in Ansehung der Vormünder bestimmt worden ist.
d. 86. Die §. 83. und 84. angeordnete Bevormundung tritt nur ein, wenn die
Kinder minderjährig, oder in einem andern Zustande sind, vermöge dessen sie, nach Maas-
gabe der Vormundschaftsordnung Cap. XXIV. und XXV. zu bevormunden sein würden,
dafern ihr Vater gestorben wäre.
Auch hat der Richker nur wegen solcher Kinder die übrigen Vorschriften im 9. 8S0.
— 85. amtshalber zu befolgen.