Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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§6. 87. Sind die Kinder nicht in dem J. 86. angegebenen Zustande, so hat der 
Richter nur auf deren Antrag Sicherheitsmaagsregeln zu ergreifen, wenn die F. 80. erwähnte 
Besorgniß vorhanden ist. 
d69. 88. Durch die Worschriften im §. 79. — 86. werden die Bestimmungen der 
Vormundschaftsordnung Cap. XdXII. 9. 3. und 9. 5. außer Wirksamkeit gesetzt, und die 
6. 6. desselben Capitels enthaltenen, sind als auf jene Vorschrifren (S. 79. — 86.) ge- 
richtet zu betrachten. 
§d. 89. Wenn die im C. 44. No. 4. erwähnten Verwaltcer, Einnehmer und zu Ad-Vorschriften über die 
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ministrationen angestellten Diener mit Immobilien beliehen sind, so kann, auf den Antrag h' ) •- 5 
der ihnen vorgesetzten Behörde, ein angemessenes Cautionsquantum in das Consensbuch Diener, Verwalter 
eingetragen werden. und Einnehmer. 
§9. 90. In Ansehung der Quantificirung der einzurragenden Cautionssummen, der 
Erhöhung, oder Verminderung, oder gänzlichen éöschung derselben, und sonft, sollen die 
im §S. 58. — 68. 70. 73. 74. enthaltenen Verschriften, in so weit solche anwendbar 
sind, hierbei ebenfalls befolge werden. 
9. 91. tegate und Particularfideicommisse aus einem gerichtlich errichteren oder nie= Camtonen wegen 
dergelegten letzten Willen sind sofort nach dessen Eröffnung von dem Richter (vergl. Man= der Legate, Particu- 
October 1826. J. 11. G lung vom Jahre 1826. S. 235.) lursdeicomm se u 
dat vom 30. Ockober 9. 11. Gesetzsammlung vom Jahre 1826. S. 4) Schenkungen auf 
auf des Erblassers Immobilien in das Consensbuch einzutragen. In Ermangelung der den Todesfall. 
Immobilien sind die Erben zur Bestellung einer hinlänglichen Caution anzuhalten. 
Bei außergerichtlichen letzten Willen aber, sind die Erben, sub poe#a duphl und 
daß jeder derselben dafür in soliaum, ohne der Rechtswohlthat der Theilung zu genießen, 
haften müsse, schuldig, binnen drei Monaten von Zeit des Erbschaftsantrikts an gerechner, 
wegen der tegate und Particularsideicommisse, die Eintragung in das Consensbuch zu be- 
wirken, oder, wenn keine Immobilien vorhanden sind, hinreichende Caurion zu leisten. 
Von den in diesem §. erwähnten Eintragungen gelten auch die Vorschriften 9. 63. 64. 
9. 92. Die Bestimmungen §. 91. kommen auch zur Anwendung bei Schenkungen 
auf den Todesfall. « 
9.93.VerpachterundVermietherköunensichdesZurückbehaltungsrcchtgandenRetcneionskechtdcr 
auf den verpachteten Grundstuͤcken erbaueten Fruͤchten, oder an den inferirten Sachen, Verpachter und Ver— 
nach Unterschied der Fälle bedienen. (WVergl. §. 3. Nummer 5.) miether. 
6. 94. Uebrigens wird zur Entfernung von Mißverstaͤndnissen noch bestimmt: Vorschriften uͤber die 
1.) die Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes in dem Abschnitt unter Nummer III. bezie— Lunwennn der de- 
ben sich nicht auf die durch eine nothwendige Subhastation nicht erloͤschenden Reallasten. dnn II. 
2.) Die Bestimmungen vom KH. 44. an kommen in Ansehung der Bevormundeten und 
der 9. 44. unter Nummer 4. genannten Gläubiger nur dann zur Anwendung,
	        
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