Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
Jies Stück vom Jahre 1836. 
  
S.) Verordnung, 
einige Bestimmungen über das Verfahren enthaltend, welches in Bezug 
auf das Gesetz, die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandver- 
sicherungsanstalt vom 44ten November 18235. betr. bei Versicherung der 
Kirchen, geistlichen= und Stiftungs= ingleichen Schulgebäude der evangelisch- 
lutherischen Glaubensgenossen zu beobachten ist; 
vom 4ten Februar 1836. 
Nachdem bei der Ausfuͤhrung des Gesetzes, die Einrichtung der alterblaͤndischen Im— 
mobiliar-Brandversicherungsanstalt betr. vom 14ten November 1835. in Bezug auf 
die Versicherung der Kirchen, geistlichen- und Stiftungs- ingleichen Schulgebaͤude der 
evangelisch-lutherischen Glaubensgenossen mehrere Zweifel entstanden und zur Kenntniß 
des Ministerii des Cultus und des offentlichen Unterrichts gebracht worden sind, so 
wird zu deren Entscheidung und Beseitigung und damit hierunter nach übereinstimmen- 
den angemessenen Grundsätzen verfahren werde, Folgendes hierdurch verordnet. 
1.) Sämmrliche Kirchen, sowie alle geistlichen= und Stiftungs= ingleichen Schulge- 
bäude der evangelisch-lutherischen Glaubenegenossen in den alten Erblanden sind, da- 
mit die zu ihrer Wiederherstellung Verpflichteten bei Verlusten durch Brandschaden 
so viel möglich gedeckt werden, in der Regel nach dem im §. 4. des Gesetzes bemerk- 
ten höchsten Satze, mirhin nach Fünf Sechstheilen des festgestellten Werths einschließ- 
lich des Mauerwerkes bei der genannten Anstalt zu versichern und die Beiträge hier- 
nach, jedoch von den Kirchen in Gemäßheit des §. 42. des Gesetzes, zu entrichten. 
2.) Bei der Angabe der Kirchen ist jederzeit von der Vergünstigung §. 16. lit. . 
mehrerwähnten Gesetzes Gebrauch zu machen und der Werch der dabei besindlichen Or- 
geln, Thurmuhren und Glocken, letztere mit Einschluß des Eisenwerks nach dem Ge- 
wicht, besonders auszuwerfen und in das Cataster eintragen zu lassen. 
3.) Nach Maaßgabe dieser Grundsätze sollen die respectiven Kirchen= und Schul- 
inspectionen, insoweit nicht Abweichungen in Frage kommen, auch ferner, wie zeither, 
1336. 6
	        
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