Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Un  den  minder  bemittelten  Bewohnern  Zittaus  und  der,  zur  Stadtgerichtsbarkeit  gehoͤ—
renden  Dorfschaften,  insonders  der  dienenden  und  arbeitenden  Classe  Gelegenheit  zu  ver—
schaffen,  ihre  kleinen  Geldersparnisse  im  Einzelnen  sicher  und  nutzbar  anzulegen,  so  wie  den
Vormuͤndern  das  Mittel  an  die  Hand  zu  geben,  kleine  Capitalposten  ihrer  Muͤndel  eben—
maͤsig  unterzubringen,  ist  mit  allerhoͤchster  Genehmigung  eine,  seit  dem  28sten  Maͤrz  des
Jahres  1825.  hier  bestehende

Sparcasse
errichtet  worden,  deren

Regulativ
folgende  nähere  Bestimmungen  enrhäle.

#.  4.  Das  Instikut  der  Sparcasse  garantirt  der  Stadtrath  mit  dem  Vermögen
der  Kämmereicasse,  und  werden  die  dahin  gehörigen  Angelegenheiten  durch  zwei,  aus  seiner
Miete,  und  zwei,  aus  der  hiesigen  Bürgerschaft  von  ihm  ernannte  Curakoren  und  einen
Cassirer  besorgt.  Die  Anstellung  der  Curakoren  geschiehl  auf  zwei  Jahre.  Nach  Ablauf
  dieser  Zeic  können  sse  von  neuem  ernanne  werden.  Der  Casssrer  wird  auf  unbestimmee
  Zei,  mit  vorbehaltener  halbjähriger  Aufkündigung,  bestelll.  Die  Curatoren  unterziehen
  sich  dem  Geschäft  unentgeldlich,  dem  Cassirer  aber  werden  seine  Arbeiten  von  dem
JZinsüberschusse  vergütet.  "

Der  Betrag  dieser  BVergütung  wird  jährlich  nach  Einreichung  der  Cassenübersicht  von
dem  Stadtrarhe,  in  Einvernehmen  mit  der  Communrepräsentantschaft,  festgestellt.

§.  2.  Die  Annahme  der  Einlagen  und  die  Jurückbezahlung  derselben,  so  wie  der
Zinsen,  ist  für  die  Stunden  des  Nachmirkags  von  zwei  Uhr  an,  jeden  Monrag,  wenn  auf
diesen  Tag  kein  Fest  fällt,  in  dem  dazu  eingerichteten  Local  im  Rathhause  festgesetzt.

d.  3.  Am  Schluße  jeden  Monaks  durchgehen  sämmtliche  Curatoren  die  geführten
Buücher,  berathen  sich  über  vorkommende  Angelegenheiten,  und  fassen  hierüber  Beschlüsse,
welche  nach  der  Sache  Wichtigkeit,  dem  Stadtrathe  schriftlich  zur  Bestätigung  oder  Bescheidung
  vorgekragen  werden.

§.  4.  An  jedem  Epxpedicionskage  werden  von  Personen,  zu  deren  Besten  das  Institur
  errichtet  ist,  Ersparnisse  von  Acht  Groschen  an,  bis  zu  Jwanzig  Thalern,  übernommen,
  auch  kann  das,  was  bereits  zur  Casse  gegeben  worden,  durch  Nachzahlung
erhöhet  werden.  "